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Entscheidungen OLG Köln 01/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 01/1985



Versorgungsausgleich; Ausschluß durch Ehevertrag; Unwirksamkeit des Ausschlusses bei Stellung des Scheidungsantrages; Rücknahme des Scheidungsantrages.
BGB § 1408

Die durch einen Scheidungsantrag unwirksam gewordene ehevertragliche Vereinbarung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs lebt bei Rücknahme des Scheidungsantrages nicht wieder auf.

OLG Köln, Beschluß vom 29. Januar 1985 - 25 UF 162/84
FamRZ 1986, 68 = NJW 1985, 922 = MittBayNot 1986, 90

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Schulden.
ZPO § 115; BSHG §§ 25, 76

1. Schulden sind im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nach § 115 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ZPO als besondere Belastung von dem Einkommen abzuziehen, »soweit dies angemessen ist«.
2. Nicht angemessen ist eine Schuldenberücksichtigung nicht nur bei böswillig herbeigeführter Prozeßkostenarmut, sondern zum Beispiel auch bei einer für die normale Lebensführung nicht erforderlichen Verschuldung, deren Ziel die rasche Reichtumsbildung, insbesondere auch durch spekulative Vermögensgeschäfte, ist.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 4 WF 18/85
FamRZ 1985, 414

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Erbrecht; Auflassungsvormerkung bei Nachweis des Todes des Berechtigten; Vorlöschungsklausel bei Auflassungsvormerkung.
BGB § 883; GBO § 23

Ist zu der Sicherung eines mit dem Tode des Berechtigten endenden Ankaufsrechts eine Auflassungsvormerkung bestellt, so bleibt ein zu Lebzeiten des Berechtigten entstandener Eigentumsverschaffungsanspruch über dessen Tod hinaus bestehen, und geht auf die Erben über. In entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 GBO kann daher eine Vorlöschungsklausel eingetragen werden.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 2 Wx 41/84
Rpfleger 1985, 290 = MittRhNotK 1985, 196

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