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Entscheidungen OLG Hamburg 03/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 03/1985



Internationales Privatrecht; Abstammungsrecht; Anfechtung der ehelichen Abstammung eines Kindes; Kindesmutter als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention; Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 2 EGBGB.
EGBGB Art. 18; FlüAbk Art. 12; ZPO § 114

Nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dürfen nicht in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe endgültig bewertet werden; sind sie gegeben, so ist die Rechtsverfolgung als hinreichend aussichtsreich im Sinne des § 114 S. 1 ZPO anzusehen (hier: Zu der Frage des anzuwendenden Rechts bei der Anfechtung der ehelichen Abstammung eines Kindes, wenn die Mutter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 ist, und in Deutschland wohnt).

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. März 1985 - 14 W 8/85
IPRspr 1985, 221 = IPRax 1985, 353 [Ls]

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung von jugoslawischen Eheleuten; von Prozeßkostenhilfebewilligung abhängig gemachte Berufung; Umdeutung.
ZPO §§ 114, 511, 606b

1. Die erforderliche große Wahrscheinlichkeit, daß ein deutsches Ehescheidungsurteil in der Teilrepublik Bosnien (Jugoslawien) anerkannt wird, besteht nicht. Anders als etwa in der Teilrepublik Wojwodina ist die Frage der Anerkennung in Bosnien zur Zeit noch offen, was nicht ausreicht, um die internationale Zuständigkeit nach § 606b Nr. 1 ZPO zu bejahen.
2. Der Zusatz »die Berufung soll nur in dem Umfang der Prozeßkostenhilfebewilligung als erhoben gelten« macht die im übrigen formgerecht und fristgerecht eingelegte Berufung als bedingtes Rechtsmittel unzulässig.
3. Ein bedingtes Rechtsmittel kann in ein reines Prozeßkostenhilfegesuch umgedeutet werden, wenn der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfebewilligung bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist geschaffen hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. März 1985 - 12 UF 2/85
IPRspr 1985, 405 = ZfJ 1985, 303

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Verfahrensrecht; Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs über Kindesunterhalt; Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens einer einstweiligen Anordnung.
BGB § 1629; ZPO §§ 620, 620f, 724

1. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs über den Kindesunterhalt ist nicht dem sorgeberechtigten Elternteil, sondern nur dem Kind zu erteilen.
2. Tritt eine einstweilige Anordnung zu der Regelung des Unterhalts außer Kraft, so ist in dem Beschluß, der dies ausspricht, zugleich anzugeben, von wann an die Anordnung außer Kraft getreten ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. März 1985 - 12 WF 29/85
FamRZ 1985, 624

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Abstammungsrecht; Mehrverkehr; Beweiserhebung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Plausibilitätsgrad von 99,98%.
BGB § 1600o

Auch bei einem Vaterschaftsplausibilitätsgrad des in Anspruch genommenen Vaters von 99,98% muß der namentlich benannte Mehrverkehrszeuge in die Untersuchung einbezogen werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 29. März 1985 - 14 U 24/85
DAVorm 1986, 81

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