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Entscheidungen OLG Hamburg 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 12/1985



Mietrecht; Wohnraumbedarf; Eigenbedarf bei Familienangehörigen.
BGB § 564b

Der Vermieter »benötigt« die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen im Sinne von § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zu der Deckung dieses Bedarfs die Räume herausverlangt.

OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 10. Dezember 1985 - 4 U 88/85
NJW 1986, 852 = MDR 1986, 318 = OLGZ 1986, 104 = DWW 1986, 14 = Grundeigentum 1986, 185 = ZMR 1986, 86 = WuM 1986, 51 = FamRZ 1986, 575 [Ls] = NJW-RR 1986, 381 [Ls] = BBauBl 1986, 257 [Ls]

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Erbrecht; Zahlungsverpflichtung des Erben als reine Nachlaßverbindlichkeit; Haftung des Erben eines Wohnungseigentümers für Wohngeldforderungen der Gemeinschaft; Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in ihrer Gesamtheit als ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft; Gemeinschaftsverhältnis als Schuldverhältnis kraft Gesetzes.
BGB §§ 1922, 1990; ZPO § 780; WEG §§ 16, 28

1. Die Verpflichtung des Erben von Wohnungseigentum, sich an den Kosten und Lasten, die nach dem Erbfall fällig werden, zu beteiligen, beruht nicht auf einer auf den Erben gemäß § 1922 BGB übergegangenen Verpflichtung des Erblassers, sondern folgt allein daraus, daß der Erbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben hat. Der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers haftet also für das in der Zeit nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeld nur dann, wenn auch das Wohnungseigentum in den Nachlaß fällt.
2. In diesem Fall kann der Erbe zudem die Haftung gemäß § 1990 Abs. 1 BGB auf den Nachlaß beschränken.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 W 42/85
MDR 1986, 319

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Ehescheidung; notwendige Aufrechterhaltung der Ehe bei Selbsttötungsgefahr eines minderjährigen Kindes.
BGB § 1568

Die ernsthafte Gefahr der Selbsttötung eines minderjährigen Kindes im Falle der Ehescheidung stellt einen besonderen Grund dar, aus dem die Aufrechterhaltung der Ehe notwendig sein kann.

OLG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 2 UF 209/83
FamRZ 1986, 469

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