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Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1985



Adoptionsrecht; Zurückweisung des Adoptionsantrages wegen Gleichwertigkeit der für und gegen die Adoption sprechenden Gründe.
BGB §§ 1767, 1768

Sind die für und gegen die Adoption sprechenden Gründe gleichwertig, kann die Annahme eines Volljährigen (hier: eines indischen Staatsangehörigen) als Kind nicht ausgesprochen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. März 1985 - 3 W 61/85
FamRZ 1985, 832 = StAZ 1985, 163

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Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung für eine Schutzschrift ohne Rechtsschutzinteresse.
ZPO §§ 114, 935, 940

Für den mit einer Schutzschrift gestellten Antrag, eine drohende einstweilige Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt nicht oder nicht ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, kann mangels Rechtsschutzinteresses keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. März 1985 - 3 WF 35/85
FamRZ 1985, 502

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten bei Betreuung eines fast 17-jährigen Kindes; grobe Unbilligkeit; Zerrüttung der Ehe durch einseitiges Fehlverhalten.
BGB §§ 1570, 1574, 1578, 1579

1. Zu der Erwerbsobliegenheit eines geschiedenen Ehegatten bei Betreuung eines fast 17-jährigen Kindes, insbesondere zu der Frage der schuldhaften Obliegenheitsverletzung bei Änderung der Rechtsprechung.
2. Ist die Ehe nicht durch einseitiges Fehlverhalten zerrüttet worden, ist das Fortbestehen einer Unterhaltsverpflichtung nicht grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 1985 - 3 UF 100/84
FamRZ 1985, 815

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes eines isolierten Sorgerechtsverfahrens bei Vorhandensein mehrerer Kinder.
BGB §§ 1671, 1672; KostO § 30

1. Der Gegenstandswert eines »isolierten« Sorgerechtsverfahrens ist im Regelfalle mit 5.000 DM anzunehmen. Für ein zweites Kind erhöht sich dieser Ausgangswert um 1.500 DM.
2. Ob dies auch dann gilt, wenn das Vorhandensein mehrerer Kinder keine Mehrarbeit des Gerichts oder der Rechtsanwälte bedingt hat, bleibt dahingestellt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. März 1985 - 4 WF 20/85
JurBüro 1985, 1187 = AnwBl 1985, 262

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Verkehrsanwalts zum Besuch der Partei zwecks Informationserteilung.
ZPO §§ 114, 121

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil der reiseunfähige Mandant zwecks Informationserteilung an seinem Wohnort aufgesucht werden muß, wenn die Praxis der Hauptbevollmächtigten nur wenige Kilometer weiter von diesem Ort entfernt liegt als diejenige des Verkehrsanwalts, und zwar unabhängig davon, daß der Mandant nicht in dem in dem Gerichtsbezirk wohnt, in dem der Hauptbevollmächtigte zugelassen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. März 1985 - 5 WF 66/84
JurBüro 1986, 125

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens in der Türkei.
ZPO §§ 114 ff, 261; EGBGB Art. 17

1. Die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wirkt auch dann, wenn der vorrangige Rechtsstreit (hier: ein Scheidungsverfahren) vor einem türkischen Gericht anhängig ist. Ein in der Türkei rechtshängiger Ehescheidungsprozeß rechtfertigt daher die Einrede der Rechtshängigkeit gegen eine nachträglich in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Ehescheidungsklage.
2. Die grundsätzliche Sperrwirkung eines ausländischen Scheidungsverfahrens greift lediglich dann - ausnahmsweise - nicht ein, wenn sich feststellen läßt, daß die Entscheidung des ausländischen Gerichtes im Inland - im Rahmen des dafür vorgesehenen Anerkennungsverfahrens - aller Voraussicht nach nicht anerkannt werden wird, oder wenn durch eine außergewöhnlich lange Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens für den im deutschen Inland lebenden Ehegatten eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Rechtsschutzes eintreten würde.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. März 1985 - 3 WF 36/85
NJW 1986, 2202 = IPRspr 1985, 438 = IPRax 1986, 29

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Anrechnung eigenen Einkommens.
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1612, 1618a, 1648

1. Lebt ein in der Ausbildung befindliches Kind nach Eintritt seiner Volljährigkeit weiterhin in dem Haushalt eines Elternteils, dann hat es nicht nur einen Barunterhaltsanspruch, sondern entsprechend § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Naturalunterhalt, also auf Wohnungsgewährung und Versorgung.
2. Der Barunterhaltsanspruch richtet sich in solchen Fällen weiter nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle; er bestimmt sich allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils (gegen OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1136).
3. Hat das volljährige Kind eigenes Einkommen, ist dieses nicht voll auf den Barunterhalt anzurechnen, sondern anteilmäßig zu der Entlastung des versorgenden Elternteils zu verwenden.
4. Einkommen minderjähriger Kinder ist voll auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen, weil diese Anspruch auf unentgeltliche Betreuung und Versorgung haben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. März 1985 - 5 WF 205/84
FamRZ 1985, 1165

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Erbrecht; Einsetzung der Ehefrau des Erblassers zum Alleinerben; gegenständlich beschränkter Erbschein; ausschließliches und alleiniges Verfügungsrecht des überlebenden Ehegatten nach niederländischem Erbrecht.
BGB § 2369; EGBGB Art. 25

1. Ein niederländischer Erblasser kann in einem öffentlichen Testament eine Erbschaftsauseinandersetzung anordnen, und dabei alle ihm gehörenden Vermögensbestandteile, einschließlich seines Anteils an der zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden ehelichen Gemeinschaft, seiner Ehefrau zuweisen unter der Verpflichtung, alle Schulden der Hinterlassenschaft sowie alle damit verbundenen Kosten und Erbschaftsteuern zu übernehmen, während den Kindern des Erblassers eine Forderung auf Auszahlung ihres Erbteils in Bargeld zuerkannt wird, wobei diese Forderung aber nicht einforderbar ist, solange die Ehefrau des Erblassers noch lebt.
2. Verteilt ein Erblasser den Nachlaß nach niederländischem Recht testamentarisch in der Weise zugunsten des überlebenden Ehegatten, daß die Abkömmlinge trotz ihres Noterbrechts auf Ausgleichsansprüche in Geld verwiesen werden, die bis zum Tode des längstlebenden Ehegatten gestundet sind, dann steht dem längstlebenden Ehegatten ein ausschließliches Eigentums- und Verfügungsrecht zu, das der Erbeinsetzung des Ehegatten zum alleinigen und unbeschränkten Erben nach deutschem Recht entspricht.
3. In diesem Falle kann dem überlebenden Ehegatten ein Erbschein gemäß § 2369 BGB erteilt werden, der ihn als Alleinerben ausweist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. März 1985 - 3 W 337/84
IPRspr 1985, 290 = MittRhNotK 1985, 198

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten, und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Unterhaltsgläubigers; Zurechnung anteiliger Steuererstattungen zum Einkommen.
BGB §§ 1361, 1570, 1578

1. Im Hinblick auf die Betreuung und Versorgung eines fast 11 Jahre alten Kindes muß der betreuende Elternteil jedenfalls nicht mehr als halbschichtig arbeiten.
2. Steuervorteile aus dem sogenannten begrenzten Realsplitting bilden zwar einen trennungsbedingten Einkommensbetrag; gleichwohl können sie bei der Ermittlung des angemessenen Bedarfs als Ausgleich für die ebenfalls trennungsbedingte Einordnung des Unterhaltsschuldners in eine ungünstigere Steuerklasse berücksichtigt werden.
3. Der Senat setzt regelmäßig einen Betrag von 600 DM als dasjenige Einkommen an, das eine weibliche Arbeitnehmerin ohne besondere berufliche Erfahrung und Qualifikation üblicherweise bei halbschichtiger Tätigkeit erzielen kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1985 - 9 UF 344/84

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Personenstandsrecht; Angabe griechischer Namen in deutschen Personenstandsbüchern.
PStV § 2; CIECNamÜbk Art. 2, Art. 3

Die Namen griechischer Staatsangehöriger sind in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wiederzugeben, auch wenn sie in dem Reisepaß in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. März 1985 - 3 W 31/85
StAZ 1986, 39

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Erbrecht; Kosten und Gebühren; Geschäftswert und Ansatz von Kosten für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins; Maßgeblichkeit des Wertes der im Inland vorhandenen Gegenstände; Beschränkung des Wertes für einen einem Miterben erteilten Erbschein auf dessen Erbteil.
BGB § 2369; KostO § 107

Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gemäß § 2369 BGB ist nach § 107 KostO Abs. 2 S. 3 der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände ohne Abzug der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten maßgebend.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. März 1985 - 10 W 35/85
JurBüro 1986, 85 = IPRspr 1985, 522 = MittRhNotK 1985, 155 = JMBl NW 1986,35

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Versorgungsausgleich; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Anforderung an den Verfahrensantrag; Anwendung des § 308 ZPO.
BGB §§ 1587f, 1587g

1. Die Betriebsrente ist mit dem Bruttobetrag auszugleichen.
2. Die statische Betriebsrente ist nicht in eine dynamische umzurechnen, soweit dies nicht zum Vergleich mit einer dynamischen Rente nötig ist.
3. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist in der Höhe nicht durch einen bezifferten Antrag begrenzt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. März 1985 - 2 UF 357/84
FamRZ 1985, 720

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