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Entscheidungen OLG Hamm 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 12/1985



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Antrag auf Änderung des Unterhaltsbestimmungsrechts durch das Vormundschaftsgericht; tiefgreifende Entfremdung; Unzumutbarkeit; keine rückwirkende einstweilige Anordnung.
BGB § 1612

1. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB liegen in aller Regel nur dann vor, wenn gravierende Umstände zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und dem Kind geführt haben, die eigentliche Ursache der Zerrüttung jedoch in der Sphäre der Eltern liegt.
2. Ist es ohne ein Verschulden der Eltern zu einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen ihnen und dem Kind gekommen, und hat das Kind die Entfremdung ebenfalls nicht verschuldet, liegen also schicksalhafte Entwicklungen vor, dann ist eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung - ebenso wie in dem Falle einer von beiden Seiten schuldhaft herbeigeführten Entfremdung - gerechtfertigt, wenn die Entgegennahme von Naturalunterhalt in dem Haushalt der unterhaltspflichtigen Eltern dem Kind nicht mehr zugemutet werden kann.
3. Für eine im Rahmen des Verfahrens nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB erlassene einstweilige Anordnung mit Rückwirkung gibt es keine rechtliche Grundlage.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 15 W 412/85
FamRZ 1986, 384

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmungsrecht; keine Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts; Änderungszeitpunkt ab Zustellung der Antragsschrift durch das Vormundschaftsgericht.
BGB § 1612; ZPO §§ 270, 323

Der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, die gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB eine Bestimmung des Unterhaltspflichtigen über die Art der Unterhaltsgewährung ändert, kommt grundsätzlich keine Rückwirkung zu; jedoch kann das Vormundschaftsgericht ausdrücklich aussprechen, daß die gerichtliche Änderung der elterlichen Bestimmung bereits ab Übermittlung/Zustellung der Antragsschrift wirkt, wenn dies beantragt ist, und die von dem Gesetz geforderten besonderen Gründe schon bei der Einleitung des Verfahrens vorgelegen haben.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Dezember 1985 - 15 W 226/85
FamRZ 1986, 386 = NJW-RR 1986, 628 = OLGZ 1986, 149 = Rpfleger 1986, 136 = JMBl NW 1986, 119 = Information StW 1986, 436

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Ehewohnung und Hausrat; Zulässigkeit einer Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung vor Anhängigkeit einer Ehesache.
BGB §§ 1361a, 1361b; HausrVO § 18a; ZPO §§ 114, 620

Ein Antrag auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist schon vor der Anhängigkeit einer Ehesache und vor der Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe betreffend einen geplanten Eherechtsstreit zulässig.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Dezember 1985 - 7 WF 548/85
FamRZ 1986, 490

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Erbrecht; Nachweis des Eintritts von Rechtsnachfolgern (Erben) eines verstorbenen Kommanditisten.
BGB § 2358; HGB §§ 12, 107, 108, 143, 161; FGG § 12

Zu der Prüfung der Rechtsnachfolge in eine im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergegangene Kommanditbeteiligung kann das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 15 W 443/85
Rpfleger 1986, 139 = MittRhNotK 1986, 128

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Regelung der elterlichen Sorge nach dem Tod eines Elternteils; Vormundschafts- und Familiengericht.
BGB §§ 1666, 1671, 1696; GVG §§ 23b, 119

Für Eingriffe in das Sorgerecht eines Elternteils, der nach § 1671 BGB sorgeberechtigt ist, ist nach dem Tode des nicht sorgeberechtigten Elternteils das Vormundschaftsgericht zuständig.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 15 W 410/85
FamRZ 1986, 479 = NJW-RR 1986, 559 = DAVorm 1986, 353 = OLGZ 1986, 142 = Rpfleger 1986, 137

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Grundbuchrecht; berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht.
GBO § 12

Ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 GBO ist gegeben, wenn sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 15 W 417/85
NJW-RR 1986, 824 = JurBüro 1986, 597 = OLGZ 1986, 148 = MDR 1986, 506 = Rpfleger 1986, 128 = DNotZ 1986, 497 = MittBayNot 1986, 84 = MittRhNotK 1986, 122 = WM 1986, 1421 = WuM 1986, 348 = WuB 1987, IV A § 891 BGB 1.87

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Anrechnung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Bedarf.
BGB §§ 1569 ff, 1578

Zu der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts, und zu der Berücksichtigung einer an den unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gezahlten (erhöhten) Erwerbsunfähigkeitsrente.

OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1985 - 10 UF 907/84
FamRZ 1986, 362

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