Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1985
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1577, 1601 ff
1. Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ist durch Abzug des gezahlten Kindesunterhalts in der nach Kindergeldausgleich tatsächlich gezahlten Höhe zu ermitteln; es ist nicht der Tabellenbetrag für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vor der Durchführung des Kindergeldausgleichs abzusetzen.
2. Der in dem Kindergeldausgleich nicht auszugleichende Zählkindvorteil ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, der Zählkinder hat und das Kindergeld bezieht, als Einkommen anzurechnen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. April 1985 - 16 UF 112/84
FamRZ 1985, 929
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Kindergeld als Einkommen jedes Ehegatten nach dem Maß der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind; anteilige Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen beider Eltern.
BGB §§ 1361, 1577, 1606
Kindergeld ist im Verhältnis der (geschiedenen) Ehegatten untereinander Einkommen jedes Ehegatten nach dem Maß der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. April 1985 - 2 UF 196/83
FamRZ 1985, 936
Eherecht; Nichtigerklärung einer Ehe; Doppelehe; Rechtsmißbräuchlichkeit einer Nichtigkeitsklage eines Ehepartners; Ehenichtigkeitsklage trotz Scheidung der ersten Ehe.
EheG §§ 20, 24; ZPO § 632
Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsklage wegen Doppelehe stellt grundsätzlich auch dann keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die erste Ehe geschieden worden ist. Auch Art. 6 GG steht einer Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts nach Auflösung der ersten Ehe nicht entgegen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. April 1985 - 2 UF 279/84
Justiz 1985, 296 = FamRZ 1986, 61 [Ls]
Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; keine Veranlassung zur Klageerhebung über den vollen Unterhaltsanspruch nach Anerkenntnis des Anspruchs im wesentlichen.
BGB § 266; ZPO § 93
Bei Teilleistungen des Unterhaltsschuldners liegt jedenfalls dann keine Veranlassung zu der Klageerhebung über den vollen Unterhaltsanspruch vor, wenn der Schuldner den Unterhaltsanspruch in weit überwiegendem Umfang anerkennt, und nur durch eine geringfügige, selbständig berechenbare Position (hier: Krankenversicherungsbeitrag) im Streit verbleibt (gegen OLG Stuttgart NJW 1978, 112).
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24. April 1985 - 18 WF 33/85
FamRZ 1985, 955
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