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Entscheidungen OLG Köln 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 12/1985



Familienvermögensrecht; Rückforderung aus sittenwidrigem Ratenkreditvertrag.
BGB §§ 138, 826; ZPO §§ 339, 700, 767, 796

1. Ein Vollstreckungsbescheid erwächst trotz des Verweises in § 700 Abs. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft.
2. Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Ratenkredits vor, so kann gegen die Vollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO, hilfsweise aus § 826 BGB, vorgegangen, und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden.

OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 12 U 102/85
NJW 1986, 1350 = MDR 1986, 859 = ZIP 1986, 420 = JZ 1986, 642 = WM 1986, 803 = JMBl NW 1986, 114 = EWiR 1986, 311 = WuB IV A § 826 BGB 8.86 = WuB VII A § 767 ZPO = NJW-RR 1986, 594 [670] [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmungsrecht; Unterhaltspflicht der wiederverheirateten Mutter.
BGB §§ 1601 ff, 1612

Die Eingehung einer neuen Ehe und die Betreuung hieraus hervorgegangener minderjähriger Kinder beseitigt die Unterhaltspflicht auch nicht gegenüber volljährigen Kindern aus der früheren Ehe, wenn die Kindesmutter nicht allein erzieht, und ihr zumindest eine Tätigkeit in geringem Umfange zumutbar ist.

OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 10 UF 170/85
NJW-RR 1986, 627

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Studienwille; ernsthaftes Betreiben; Scheinstudium; Orientierungsphase; Ausbildungsförderung; Geltendmachung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit.
BGB §§ 1610, 1613; BAföG § 37

1. Ein Unterhaltsverpflichteter kann für die Vergangenheit nach § 37 Abs. 4 Nr. 2 BAföG erst ab dem Beginn des Folgemonats in Anspruch genommen werden, wenn er erst nach dem dritten Werktag eines Monats von dem Antrag auf Ausbildungsförderung erfährt, oder daran mitwirkt.
2. Der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB setzt bei einem Studium voraus, daß der Berechtigte das Studium tatsächlich betreibt. Dazu gehört, daß er den wesentlichen Teil der lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen besucht, und sich mit der Studienmaterie ernsthaft beschäftigt.

OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 1985 - 4 UF 212/85
FamRZ 1986, 382

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