Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1985
Prozeßkostenhilfe; vereinbarte Sachverständigenentschädigung; Nachforderung des Differenzbetrages zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Sachverständigenentschädigung.
ZPO §§ 114, 122; GKG § 69; ZSEG § 7
Von der mittellosen Partei kann nur der Differenzbetrag zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Sachverständigenentschädigung nachgefordert werden.
f-1985-08-26-076-85.pdf (48,97 kb)ZPO §§ 114, 122; GKG § 69; ZSEG § 7
Von der mittellosen Partei kann nur der Differenzbetrag zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Sachverständigenentschädigung nachgefordert werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. August 1985 - 1 WF 76/85
JurBüro 1986, 79
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f-1985-08-27-036-85.pdf (55,45 kb)
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwerterhöhung bei Hilfsaufrechnung; Beschränkung des Verteidigungsvorbringens auf die Rüge von Prozeßvoraussetzungen.
GKG § 19
Eine Hilfsaufrechnung liegt im Sinne des § 19 Abs. 3 GKG auch dann vor, wenn sich das in erster Linie geltend gemachte Verteidigungsvorbringen des Beklagten auf die Rüge von Prozeßvoraussetzungen beschränkt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. August 1985 - 21 W 36/85
JurBüro 1985, 1677
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