Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1985
FGG §§ 36, 43
Für die Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an den Aufenthalt des Kindes ist, abgesehen von Eilmaßnahmen, nicht auf den einfachen oder »schlichten« Aufenthalt, sondern auf dessen »gewöhnlichen Aufenthalt« als seinem dauerhaften Daseinsmittelpunkt abzustellen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Juli 1985 - 5 WF 143/85
IPRspr 1985, 551
Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf eine Versorgung bei der Landesärztekammer Hessen.
BGB § 1587a; VAHRG § 1
1. Die Anwartschaften auf eine Versorgung bei der Landesärztekammer Hessen sind im Anwartschaftsstadium statisch, und im Leistungsstadium volldynamisch.
2. Die Anwartschaften auf eine Versorgung aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind durch Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Juli 1985 - 1 UF 80/79
FamRZ 1985, 1269
Versorgungsausgleich; Übergangsrecht; Kürzung des Ausgleichsanspruchs wegen unbilliger Härte; Berechnung der Herabsetzung nach der Übergangsregelung des 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 3 und 4; Härteklausel; grobe Unbilligkeit; lange Trennungszeit; Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde an die Beschwerde eines Versorgungsträgers.
BGB § 1587c; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3; ZPO §§ 522, 621e
1. Auf Antrag ist eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs des Ausgleichsberechtigten vorzunehmen, wenn die Ehe der Parteien allein wegen des Widerspruchs der ausgleichsberechtigten Ehefrau nicht geschieden werden durfte, und die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsverpflichteten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ausgleichsberechtigten grob unbillig wäre, weil die Eheleute bereits 18 Jahre getrennt waren.
2. Im Hinblick auf eine Trennungszeit von 18 Jahren kommt eine Herabsetzung in Höhe von 50% der innerhalb der Trennungszeit erworbenen Ansprüche in Betracht; die Abrechnung ist nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis vorzunehmen.
3. Die unselbständige Anschlußbeschwerde eines Versorgungsträgers ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Beschwerde von einem anderen Versorgungsträger eingelegt worden ist.
4. Für die unselbständige Anschlußbeschwerde einer Partei ist im Versorgungsausgleichsverfahren ein Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn ihre Ziele nicht im Rahmen der Erstbeschwerde verfolgt werden können, wenn also nur auf Antrag der Partei eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs erreicht werden kann.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 1 UF 11/84
FamRZ 1986, 178
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Schulwechsel in eine Privatschule wegen Leistungsschwäche.
BGB § 1610
Scheitert ein volljähriger Unterhaltsberechtigter in dem staatlichen Schulsystem, und wechselt er deshalb auf ein privates Gymnasium, so behält er nur dann seinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der weitere Schulbesuch angemessen ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 1985 - 5 UF 107/84
FamRZ 1985, 1167 = NJW-RR 1986, 297
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