Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1985
HausrVO §§ 1, 5, 13
1. Zu der vorläufigen Sicherung des Rechts eines Ehegatten, die dem anderen Ehegatten gehörende Ehewohnung zu benutzen, kann nach der Hausratsverordnung ein Mietverhältnis zwischen den Ehegatten begründet werden.
2. Die Höhe der Miete richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten, und kann unter dem Mietwert liegen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Juli 1985 - 2 WF 82/85
FamRZ 1985, 1153 = NJW-RR 1986, 231
Strafprozeßrecht; Wirksamkeit des von einem jugendlichen Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts.
StPO §§ 296, 302
1. Für den Rechtsmittelverzicht eines Jugendlichen gilt grundsätzlich allgemeines Recht; die sich aus § 296 Abs. 1 StPO ableitende Befugnis, Rechtsmittel einzulegen, gibt ihm daher das Anfechtungsrecht einschließlich der Rücknahmebefugnis grundsätzlich unbeschränkt.
2. Ausnahmen von dieser Regel sind dann geboten, wenn mit Rücksicht auf die geistige Entwicklung des Jugendlichen die genügende Einsichtsfähigkeit für die anstehende Prozeßhandlung fehlt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein geistig wenig entwickelter Jugendlicher, der zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, Rechtsmittelverzicht erklärt, und das Gericht seiner prozessualen Fürsorgepflicht in Form ausreichender Belehrung nicht nachgekommen ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Juli 1985 - 1 Ws 568/85
MDR 1986, 75 = JZ 1985, 960 = ZfJ 1985, 469
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; keine Beweisgebühr bei Einholung von Bescheinigungen im Unterhaltsrechtsstreit.
BRAGO §§ 31, 34
Für die Einholung von Bescheinigungen in einem Unterhaltsrechtsstreit, die der Klärung des Kontostandes des Beklagten und der Auszahlung von Kindergeld dienen, fällt keine anwaltliche Beweisgebühr an.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Juli 1985 - 10 WF 140/85
JurBüro 1986, 881
Ehewohnung und Hausrat; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklage über Hausratsbestand.
BGB § 242; HausrVO § 1
Es besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine dem Hausratsverfahren vorangehende Klage auf Auskunft über den Bestand des Hausrats.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1985 - 5 UF 53/85
FamRZ 1985, 1152 = NJW-RR 1986, 232
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Verwertung einer Lohnauskunft in Unterhaltsverfahren.
BRAGO §§ 31, 34
Zu der Frage, ob die Verwertung einer Lohnauskunft in Unterhaltsverfahren eine Beweisgebühr auslöst.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Juli 1985 - 5 WF 149/85
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des allgemeinen Prozeßgerichts für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des ungestörten Besitzes der Ehewohnung.
BGB § 861; ZPO §§ 36, 935; HausrVO §§ 1 ff
1. Beantragt ein Ehegatte, bevor die Scheidung anhängig ist, ausdrücklich eine einstweilige Verfügung, die nur den ungestörten Besitz an der Ehewohnung sichern, nicht aber der Trennung dienen soll, so ist das allgemeine Prozeßgericht zuständig, nicht das Familiengericht.
2. In anderen Fällen wird der Antrag eines Ehegatten bezüglich der Ehewohnung häufig dahin auszulegen sein, daß eine Regelung nach der Hausratsverordnung begehrt wird; dann ist darauf zu achten, daß eine einstweilige Anordnung ein Hauptsacheverfahren nach der Hausratsverordnung voraussetzt.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Juli 1985 - 2 UFH 17/85
FamRZ 1985, 1061
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