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Entscheidungen Kammergericht 01/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 01/1985



Kosten und Gebühren; Interessenschuldner in Sorgerechtsverfahren; Haftung beider Eltern neben dem Kind.
BGB §§ 1671, 1672; KostO §§ 2, 94; GKG § 59

1. § 2 Nr. 2 KostO findet bereits Anwendung, wenn ein Geschäft sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen vorgenommen werden kann. In diesen Fällen kommt es daher nicht darauf an, wodurch die gerichtliche Tätigkeit im Einzelfall ausgelöst wird.
2. In Sorgerechtsverfahren nach § 1672 BGB haften ebenso wie in Verfahren nach § 1671 BGB auch dann neben dem Kind regelmäßig beide Eltern nach § 2 Nr. 2 KostO als Interessenschuldner bezüglich der gerichtlichen Auslagen, wenn das Familiengericht eine Kostenregelung gemäß § 94 Abs. 3 S. 2 KostO trifft.
3. § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ist in dem Bereich der Kostenordnung nicht entsprechend anwendbar.

Kammergericht, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 1 WF 3294/84
JurBüro 1985, 1378 = Rpfleger 1985, 256

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Kosten und Gebühren; Erinnerung gegen Ablehnung der Kostenfestsetzung; Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten.
ZPO §§ 103 ff, 788; RPflG §§ 11, 21

1. Gegen die Entscheidung, durch die in dem Verfahren nach §§ 103 ff ZPO die Kostenfestsetzung aus formellen Gründen abgelehnt wird, ist nach wie vor die unbefristete Erinnerung gegeben.
2. Für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten ist jedenfalls auch der Rechtspfleger des ersten Rechtszuges zuständig.

Kammergericht, Beschluß vom 22. Januar 1985 - 1 W 1231/84
JurBüro 1985, 1562 = AnwBl 1985, 222 = MDR 1985, 505

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellungsklage; Zuerkennung von Regelunterhalt; Berufungsbeschwer des Kindes; Beweiswert von biostatistischen Werten.
BGB § 1600o; ZPO §§ 616, 640, 641i

1. Ist dem auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zuerkennung von Regelunterhalt gerichteten Antrag des Kindes voll entsprochen worden, so liegt gleichwohl die Berufungsbeschwer des Kindes vor, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen auf einer Verwechslung von Personen bei der Beweiswürdigung beruhen.
2. Zu dem Beweiswert von biostatistischen Werten (Essen-Möller, W = 99,2 - 99,3%).

Kammergericht, Urteil vom 25. Januar 1985 - 3 U 4429/84
DAVorm 1985, 412

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Elterliche Sorge; Entziehung der gesamten Personensorge mit dem Ziel der Adoption des Kindes.
BGB § 1666a; GG Art. 6

Die Entziehung der gesamten Personensorge mit dem Ziel der Adoption des Kindes ist erst dann zulässig, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß das Kind ohne nachhaltige Gefährdung seines Wohles in die elterliche Familie zurückkehren kann.

Kammergericht, Beschluß vom 25. Januar 1985 - 1 W 6117/84
FamRZ 1985, 526 = ZfJ 1985, 383 = DAVorm 1985, 728 [Ls]

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