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Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1985



Prozeßkostenhilfe; Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit.
ZPO §§ 114, 269

Bei Versöhnung vor der Rechtshängigkeit eines nach dem Sachvortrag aussichtsreichen Scheidungsantrages ist Prozeßkostenhilfe für die Zeit ab der Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt der Versöhnung zu gewähren.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. März 1985 - 2 WF 26/85
Streit 1985, 65

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung bei mangelndem Einsatz eigener Arbeitskraft.
ZPO §§ 114, 115; BSHG §§ 18, 76, 88

Der mangelnde Einsatz eigener Arbeitskraft seitens der Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, kann im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 114 ZPO nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen berücksichtigt werden.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. März 1985 - 18 WF 15/85
FamRZ 1985, 954 = NJW 1985, 1787 = Justiz 1985, 444 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausgleichspflicht bei Erwerbsunfähigkeitsrente; Ermittlung des Wertunterschiedes.
BGB § 1587a; RVO §§ 1248, 1260, 1304

1. In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in denjenigen Fällen, in denen zu dem Zeitpunkt des Ehezeitendes der eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende ausgleichspflichtige Ehegatte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht von seinem tatsächlichen Rentenzahlbetrag, sondern nur von seinem fiktiv gemäß § 1304 Abs. 1 RVO errechneten Altersruhegeld ausgegangen werden.
2. Erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres kann in derartigen Fällen bei einem Weiterbestehen der Erwerbsunfähigkeit davon ausgegangen werden, daß wegen der dann nach § 1248 Abs. 1 RVO möglichen Rentenumwandlung in ein vorzeitiges Altersruhegeld aufgrund der Besitzschutzregelung nicht mehr mit einer künftigen Minderung des tatsächlichen Zahlbetrages zu rechnen ist. Erst dann kann somit bei einer Ermittlung des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag ausgegangen werden, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. März 1985 - 16 UF 5/85
FamRZ 1985, 611 = Justiz 1985, 445 [Ls]

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