Entscheidungen OLG Schleswig 09/1985
BGB § 1610
1. Auch Schüler sind - jedenfalls nach erlangter Volljährigkeit und Loslösung von ihrem Elternhaus - unterhaltsrechtlich gehalten, das selbst gewählte Ausbildungsziel mit hinreichender Zielstrebigkeit anzugehen.
2. Wer wegen unzulänglicher Leistungen und ohne hinreichende Entlassungsgründe das staatliche Gymnasium definitiv verlassen muß, kann grundsätzlich nicht die Kosten dafür beanspruchen, um noch auf Umwegen, insbesondere durch den Besuch von Privatschulen, das Abitur und damit die Studienreife zu erlangen.
3. Ist das erstrebte Ausbildungsziel zweimal verfehlt worden, ist im allgemeinen von unzureichenden Fähigkeiten oder nicht hinreichendem Leistungswillen auszugehen.
OLG Schleswig, Urteil vom 24. September 1985 - 8 UF 106/83
FamRZ 1986, 201
Versorgungsausgleich; Ärzteversorgung; Gesetzesänderung; Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung über Versorgungsausgleich.
BGB §§ 242, 1587b, 1587o; ZPO § 767; VAHRG § 1
1. Haben die Eheleute vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich über die zu dem Ausgleich einer Anwartschaft aus der Ärzteversorgung zu leistenden Zahlungen vor der familiengerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs eine interne Vereinbarung getroffen, dann kann durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen sein.
2. Gegen die Vollstreckung aus der Vereinbarung kann sich der betroffene Ehegatte mit der Vollstreckungsgegenklage wehren.
OLG Schleswig, Urteil vom 26. September 1985 - 13 UF 145/83
FamRZ 1986, 70
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung von Kindergeld auf Unterhaltsbedarf des nichtehelichen Kindes.
BGB § 1606; BKGG § 10
Zu der Frage, ob an einem »berechtigten« Zählkindervorteil eines barunterhaltspflichtigen Vaters auch seine neue Ehefrau wegen des von ihr betreuten (vierten) gemeinschaftlichen Kindes teilhat.
OLG Schleswig, Urteil vom 30. September 1985 - 8 UF 167/82
SchlHA 1986, 61 = BayVBl 1986, 553
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