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Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1985



Prozeßkostenhilfe; Entzug des Mandats; Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts.
ZPO § 127

Entzieht eine Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Mandat, so hat das Gericht einen anderen Rechtsanwalt nach ihrer Wahl beizuordnen. Dem früheren Prozeßbevollmächtigten steht kein Beschwerderecht zu.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Juni 1985 - 9 WF 83/85
JurBüro 1986, 298

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Anrechnung von Ausbildungsvergütung auf Unterhaltsbedarf.
BGB § 1602

Ausbildungsvergütung ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen; allerdings sind berufsbedingte Aufwendungen und sonstiger Mehrbedarf, die sich grundsätzlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls bemessen, vorweg abzuziehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 1985 - 7 UF 237/84

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen; Berücksichtigung von Schulden; Gegenstandswert für Schuldenfreistellung und Unterhaltsverzicht im Scheidungsfolgenvergleich.
ZPO § 3; GKG §§ 12, 17

1. Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes in Ehesachen hat eine nach § 11 BSHG gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt außer Betracht zu bleiben.
2. Schulden sind mit 10% ihres Betrages bis zu 4.000 DM wertmindernd zu beachten, soweit sie das doppelte Monatseinkommen übersteigen.
3. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes eines Scheidungsfolgenvergleichs ist die Freistellung eines Ehegatten mit der Hälfte der Schulden, und der wechselseitige Unterhaltsverzicht im Regelfalle mit 3.000 DM zu veranschlagen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 10 WF 119/85
JurBüro 1985, 1521

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr bei Einholung einer Lohnauskunft.
ZPO § 377; BRAGO §§ 31, 34

Bei der Einholung einer schlichten Lohnauskunft in Unterhaltssachen durch das Gericht handelt es sich um ein gesetzlich nicht vorgesehenes Beweismittel, und nicht um eine Beweisaufnahme nach § 377 Abs. 3 und 4 ZPO: Die schlichte Lohnauskunft in Unterhaltssachen stellt eine Urkunde dar, für die nach § 34 Abs. 1 BRAGO keine anwaltliche Beweisgebühr anfallen kann.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 11 WF 19/85
JurBüro 1985, 1826

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Versorgungsausgleich; keine Einbeziehung einer privaten Invaliditätsversicherung.
BGB §§ 1587, 1587a

Die private Invaliditätsversicherung eines Ehegatten, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, fällt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Juni 1985 - 10 UF 149/85
NJW-RR 1986, 941

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Verwechslungsgefahr zwischen Vorname und Familienname; Unzulässigkeit der Eintragung »Hemmingway« als Vorname.
PStG § 21

1. Zu der Verwechslungsgefahr zwischen Vorname und Familienname.
2. »Hemmingway« ist nicht als Vorname eintragungsfähig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Juni 1985 - 3 W 20/85
StAZ 1985, 250

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Erbrecht; Verfassungswidrigkeit des § 1934c BGB; Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 5 GG.
BGB § 1934c; GG Art. 6

1. § 1934c Abs. 1 BGB setzt das nichteheliche Kind unter einen unangemessenen Fristendruck; hierin liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG: Es nämlich dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 5 GG nicht allein dadurch Genüge getan, daß dem nichtehelichen Kind überhaupt ein Erbanspruch bzw. Erbersatzanspruch nach seinem Erzeuger eingeräumt ist.
2. Als verfassungskonform kann vielmehr die Regelung nur dann angesehen werden, wenn das nichteheliche Kind zu der Geltendmachung seiner erbrechtlichen Position in angemessener Weise rechtlich in der Lage ist, und keinen Beschränkungen unterliegt, die seinem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen, und nicht durch zwingende Gründe veranlaßt sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Juni 1985 - 7 W 33/85
NJW 1985, 2834 = DAVorm 1985, 776 = FamRZ 1985, 1286 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr bei Einholung einer Lohnauskunft.
ZPO § 377; BRAGO §§ 31, 34

Wird durch das Gericht gefordert, die Lohnauskunft eidesstattlich zu versichern, dann wird eine Zeugenvernehmung ersetzt, und damit die anwaltliche Beweisgebühr ausgelöst.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. Juni 1985 - 11 WF 21/85
JurBüro 1985, 1825

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit um Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung als Familiensache; Verhältnis zu einer Unterhaltsregelung.
GVG § 23b; HausrVO §§ 1, 3

1. Der Streit der Eheleute um eine Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung kann Familiensache sein (Abgrenzung zu BGH FamRZ 1982, 355 = BGHF 3, 53).
2. Zu dem Verhältnis der Verfahren wegen Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung und wegen Unterhalts.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 2 UF 76/85
FamRZ 1985, 949

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