Entscheidungen OLG Nürnberg 12/1985
Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit (hier: Aufnahme von Darlehen durch Fälschung der Unterschrift des Ehepartners).
BGB § 1587c
BGB § 1587c
Das Verhalten einer Ehefrau, die Darlehen durch Fälschung der Unterschrift ihres Ehemannes aufnimmt, ist wirtschaftlich nicht derart nachhaltig und relevant, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint: Schließlich geht es bei dem Versorgungsausgleich um die Teilhabe an Vermögenswerten, die in der Ehezeit (hier: von 25 Jahren) von den Parteien erwirtschaftet worden sind.
OLG Nürnberg, Beschluß vom 9. Dezember 1985 - 10 UF 2152/85
FamRZ 1986, 580
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