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Entscheidungen OLG Nürnberg 05/1985

Unterhaltsrecht; kein Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels über den freiwillig bezahlten Unterhalt bei dessen regelmäßiger freiwilliger Zahlung auf Kosten des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1361, 1569 ff, 1601; ZPO § 91

Der Unterhaltsschuldner ist nicht verpflichtet, bei regelmäßiger freiwilliger Zahlung dem Unterhaltsgläubiger auf seine Kosten einen Vollstreckungstitel über den freiwillig bezahlten Unterhalt zu verschaffen, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10. Mai 1985 - 10 WF 1389/85

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Erbrecht; Rechte des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich; Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über das Vermögen seines Vaters.
BGB §§ 242, 1934d; GG Art. 6

1. Der Anspruch des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich gegen seinen Vater ist verfassungsgemäß.
2. Auch dem nichtehelichen Kind steht zu der Berechnung dieses Anspruchs ein Auskunftsrecht zu, wenn es in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs im ungewissen, der in Anspruch Genommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen.
3. Der Anspruch umfaßt eine Auskunft,
3.1 über die derzeitigen Erwerbsverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Vaters,
3.2 darüber, wie sie sich voraussichtlich entwickeln,
3.3 welche erbberechtigten Personen zu welchen Teilen bei einem Erbfall vorhanden wären.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Mai 1985 - 9 U 2/85
NJW-RR 1986, 83 = JuS 1986, 406

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Bemessung des Streitwertes einer Ehesache.
GKG § 12; VStG § 6

Bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehescheidungssache ist von dem nach § 12 Abs. 2 GKG einzusetzenden
- Nettoeinkommen der Eheleute für jedes Kind, dem sie Unterhalt gewähren, ein Abzug von monatlich 500 DM vorzunehmen (im Anschluß an OLG Bamberg JurBüro 1982, 286),
- Vermögen der Eheleute ein Freibetrag von 70.000 DM je Ehegatte und von 35.000 DM für jedes unterhaltsberechtigte Kind abzuziehen (so auch OLG Braunschweig JurBüro 1980, 239; OLG Bamberg JurBüro 1982, 286).

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29. Mai 1985 - 10 WF 1489/85
FamRZ 1986, 194 = JurBüro 1986,414

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