Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Köln 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 02/1985



Versorgungsausgleich; Verzug der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst ab Mahnung.
BGB §§ 1585b, 1587k

Zu der Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erst ab Mahnung.

OLG Köln, Beschluß vom 7. Februar 1985 - 21 UF 172/84
FamRZ 1985, 403 [Ls]

Speichern Öffnen koe-1985-02-07-172-84.pdf (48,20 kb)
_______________

Unerlaubte Handlungen; Schadenersatzanspruch bei fehlgeschlagener Sterilisation; komplikationsloser Verlauf einer Schwangerschaft nach fehlgeschlagener Sterilisation und nach einem erneuten Sterilisationseingriff im Anschluß an die Geburt des Kindes; Schmerzensgeld.
BGB §§ 31, 249, 276, 278, 611, 823 ff, 831, 847

1. Eine Behauptung, die klagende Ehefrau habe sich aus wirtschaftlichen Gründen sterilisieren lassen wollen, kann aufgrund verschiedener Hilfstatsachen als bewiesen anzusehen sein. Gegen eine solche Annahme spricht nicht, daß die unerwünschte Schwangerschaft nicht aufgrund medizinischer Indikationen unterbrochen, oder daß ein unerwünscht gewesenes Kind nicht zur Adoption freigegeben wurde.
2. Die Beweislast für ein schuldhaftes Fehlverhalten der Ärzte trifft die Klägerin, wenn der Beklagte den Beweis geführt hat, daß der Sterilisationseingriff überhaupt ausgeführt worden ist. Dieser Beweis kann durch den Operationsbericht geführt werden.
3. Der Wert der pflegerischen Dienstleistungen für das nach fehlgeschlagener Sterilisation geborene Kind ist mit 50% des Regelunterhaltssatzes anzusetzen, wenn die Mutter nicht berufstätig ist, und noch drei weitere Kinder zu versorgen hat.
4. Bei komplikationslosem Verlaufe der Schwangerschaft nach fehlgeschlagener Sterilisation und nach einem erneuten Sterilisationseingriff im Anschluß an die Geburt des Kindes ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 DM angemessen.

OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 1985 - 7 U 50/82
VersR 1988, 43 = ZfSch 1986, 197 = JMBl NW 1986, 28 = FamRZ 1986, 465 [Ls]

Speichern Öffnen koe-1985-02-25-050-82.pdf (142,92 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; Beschwerde gegen Verweigerung der Prozeßkostenhilfe nach Beendigung der Instanz.
ZPO §§ 114, 127

1. Eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist nicht nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung vor dem Ende der Instanz nicht möglich war, sondern stets, wenn die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde erfüllt sind.
2. In dem Falle der mißbräuchlich verzögerten Einlegung kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
3. Erst bei Begründetheit der Beschwerde ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag (frühester Rückwirkungszeitpunkt) vorlag, und ob die verzögerte Einlegung der Beschwerde nicht indiziert, daß der Rechtsstreit in zumutbarer Weise auch ohne Staatsmittel finanziert werden konnte.

OLG Köln, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 4 WF 28/85
FamRZ 1985, 828

Speichern Öffnen koe-1985-02-26-028-85.pdf (56,53 kb)
_______________

Prozeßkostenhilfe; Stufenklage.
ZPO §§ 114 ff, 254

Bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch zur Rechtsverteidigung gegen eine Stufenklage kann die Entscheidung bis zu der Bezifferung des Zahlungsantrages zurückgestellt werden, wenn der Auskunftsanspruch anerkannt ist, und sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erst nach der Bezifferung des Zahlungsantrages beurteilen läßt.

OLG Köln, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 4 WF 29/85
FamRZ 1985, 623

Speichern Öffnen koe-1985-02-26-029-85.pdf (50,74 kb)
Entscheidungen OLG Köln 02/1985 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel