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Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1985



Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Schenkung und unentgeltliche Zuwendungen; Rückabwicklung der Leistungen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Gemeinschaft; Darlehensrückzahlung; Gesamtschuldnerausgleich.
BGB §§ 421, 426

Leistungen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu der Rückzahlung eines Darlehens, aus welchem eine alte - aus der Zeit vor der Begründung der Gemeinschaft herrührende - Kreditverbindlichkeit des anderen Partners abgelöst wurde, sind nach der Beendigung der Gemeinschaft nicht rückabzuwickeln, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt hat, die zwar der Person des anderen Partners zugute kommen, aber nicht zu der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwendet werden sollte.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Oktober 1985 - 4 U 51/84
FamRZ 1986, 1095

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verbindlichkeiten aus Unterhaltszahlungen im Endvermögen; Minussaldo auf einem Bankkonto; »grobe Unbilligkeit« iSv § 1381 BGB.
BGB §§ 1375, 1378, 1381

1. § 1375 Abs. 1 BGB enthält eine abschließende Regelung, die zurückhaltend auszulegen ist.
2. Unterhaltszahlungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten und an das gemeinsame Kind, die zu einem Minussaldo auf dem Konto des Unterhaltsverpflichteten geführt haben, können im Rahmen des Zugewinnausgleichs von dem Endvermögen abgesetzt werden.
3. Grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn die gesetzliche Regelung im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträgliche Weise widersprechen würde. Als grob unbillig ist nicht schon anzusehen, was zwar im Ergebnis auffallen mag, aber lediglich auf einer gesetzestreuen Berechnung des Zugewinns beruht; vielmehr ist die Grenze, von der ab die Gewährung des vollen Ausgleichs als grob unbillig anzusehen ist, weit hinaus anzusetzen.
4. In einem Fall, wo nicht eindeutig festgestellt werden kann, worauf die von dem - im Rahmen des Zugewinns - Ausgleichsberechtigten eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zurückzuführen sind, führt die Berücksichtigung dieser Darlehensverbindlichkeiten zugunsten des Ausgleichsberechtigten durch die Absetzung von dem Endvermögen noch nicht dazu, daß der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 UF 129/84
FamRZ 1986, 167

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Prozeßkostenhilfe; Unterhaltsverpflichtungen nach der Prozeßkostenhilfetabelle.
ZPO § 114

1. Die in der Tabelle 1 zu § 114 ZPO über die Festsetzung von Ratenzahlungen bei der Prozeßkostenhilfe in Bezug genommenen Unterhaltsverpflichtungen betreffen ausschließlich Barunterhaltspflichten.
2. Die Mühewaltung des die elterliche Sorge für ein Kind ausübenden Elternteils ist hingegen nicht in Höhe eines dem Barunterhalt entsprechenden Geldbetrages zu berücksichtigen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - 16 WF 218/85
JurBüro 1986, 292 = MDR 1986, 151 = AnwBl 1986, 46 = Justiz 1986, 21

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