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Entscheidungen OLG Hamburg 02/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 02/1985



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Gesamtheit der einstweiligen Anordnungsverfahren im Scheidungsverbundverfahren als gebührenrechtliche Einheit.
ZPO § 620; BRAGO §§ 7, 41

Die Gesamtheit der in einem Scheidungsverbundverfahren betriebenen Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anforderungen im Sinne des § 620 ZPO bildet eine gebührenrechtliche Einheit. Die Streitwerte der verschiedenen Verfahren auf Erlaß einstweiliger Anordnungen sind daher zum Zwecke der Gebührenberechnung zu addieren.

OLG Hamburg, Beschluß vom 12. Februar 1985 - 7 WF 12/85
JurBüro 1985, 722

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Erbrecht; Errichtung und Aufhebung eines Testaments; Testamentseröffnung durch das Verwahrungsgericht.
BGB §§ 2260, 2261, 2262; FGG §§ 18, 20

1. Das Verfahren der Testamentseröffnung vor dem Verwahrungsgericht ist gegenüber dem Verfahren des Nachlaßgerichts eigenständig: Es wird von dem Nachlaßgericht nicht fortgesetzt; bei diesem beginnt vielmehr ein völlig neues Verfahren.
2. Das Nachlaßgericht ist nicht befugt, eine für fehlerhaft gehaltene Testamentseröffnung des Verwahrungsgerichts aufzuheben oder abzuändern. Für eine Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit ist der Rechtsmittelzug des Verwahrungsgerichts gegeben.
3. Auch in dem Testamentseröffnungsverfahren haben Verfahrensmängel nicht die Unwirksamkeit der gesetzwidrig zustande gekommenen gerichtlichen Handlungen zur Folge.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Februar 1985 - 2 W 5/85
Rpfleger 1985, 194

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Verfahrensrecht; Anerkennung und Abänderung ausländischer Urteile.
ZPO §§ 323, 328

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein ausländischer Titel in der Bundesrepublik Deutschland abgeändert werden kann, ist danach zu beurteilen, in welchem Umfang die Rechtskraftwirkungen eines ausländischen Titels anerkannt werden; dies richtet sich jedoch nach inländischem Recht.
2. Eine Abänderungsklage kann schon vor dem Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Urteils erhoben werden mit der Folge, daß die Abänderungsentscheidung, die erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Ersttitels ausgesprochen werden kann, auf die Zeit der Klageerhebung zurückwirkt.
3. Im Rahmen der Abänderungsklage ist das dem Ersttitel zugrunde liegende Sachrecht nicht austauschbar, sondern bleibt für die anzupassende Unterhaltsleistung maßgebend.

OLG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1985 - 2 UF 192/84
DAVorm 1985, 509 = IPRspr 1985, 426

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