Entscheidungen OLG Koblenz 09/1985
ZPO §§ 256, 620, 620b, 707
Nach Erhebung der negativen Feststellungsklage ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer gemäß § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO erlassenen einstweiligen Unterhaltsanordnung auch dann zulässig, wenn das Ehescheidungsverfahren noch anhängig ist (gegen OLG Hamm NJW 1983, 460).
OLG Koblenz, Beschluß vom 16. September 1985 - 11 WF 1081/85
FamRZ 1985, 1272
Verfahrensrecht; Abänderungsklage; Festsetzung des Verfahrenswertes bei vorbehaltlos gezahlten Unterhaltsrückständen.
GKG § 17
Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage sind dem Jahresbetrag nach § 17 Abs. 1 GKG nicht voll hinzuzurechnen, wenn im Wege der Abänderungsklage eine Herabsetzung der geschuldeten Unterhaltsleistung für die Vergangenheit begehrt wird, die Zahlungen aber schon ohne Vorbehalt geleistet worden sind.
OLG Koblenz, Beschluß vom 25. September 1985 - 13 WF 905/85
JurBüro 1986, 415
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; maßgebliche Verhältnisse für die Unterhaltsbemessung; nachhaltige Sicherung des Unterhalts.
BGB §§ 1573, 1578
Der Unterhalt eines Ehegatten ist trotz fünfjähriger Erwerbstätigkeit dann nicht im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB nachhaltig gesichert, wenn bereits bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit abzusehen ist, daß bis zu dem Eintritt des Rentenalters durch diese Tätigkeit kein ausreichendes Altersruhegeld erreicht werden kann.
OLG Koblenz, Beschluß vom 25. September 1985 - 13 WF 1098/85
NJW-RR 1986, 555 = FamRZ 1986, 471 [Ls]
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