Entscheidungen OLG München 04/1985
ZPO § 788; BRAGO § 128
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts ist zuständig zu der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung (§ 128 BRAGO), die dem Rechtsanwalt wegen seiner Vertretung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Staatskasse zusteht.
OLG München, Beschluß vom 22. April 1985 - 11 WF 630/85
JurBüro 1985, 1841
Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Ansprüche auf Entschädigung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Prozeßkostenhilfeverfahren; Verjährung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts.
BGB §§ 196, 198, 201; BRAGO §§ 16, 121
1. Ansprüche auf Entschädigung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Prozeßkostenhilfeverfahren verjähren in drei Jahren.
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs; diese richtet sich nach § 16 BRAGO.
OLG München, Beschluß vom 24. April 1985 - 11 WF 799/85
AnwBl 1985, 596
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