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Entscheidungen OLG Zweibrücken 09/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Zweibrücken 09/1985



Erbrecht; Grundbuchberichtigung; Berichtigung des Eigentümereintrags wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs aufgrund Erbfolge; Anforderungen an den gegenüber dem Grundbuchamt zu erbringenden Nachweis.
GBO § 35

1. Zu der Frage der Berichtigung des Eigentümereintrags wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs aufgrund Erbfolge.
2. Zu dem Nachweis der negativen Tatsache, daß außer den in einem öffentlichen Testament Genannten keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, hat sich das Grundbuchamt mit der Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen eidesstattlichen Versicherung zu begnügen; es darf die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 2. September 1985 - 3 W 170/85
OLGZ 1985, 408 = DNotZ 1986, 240

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Verfahrensrecht in Scheidungs- und Folgesachen; Prozeßbevollmächtigte und Beistände; Anwaltszwang für Scheidungsfolgenvergleich.
ZPO §§ 78, 630, 732

Ein zu Protokoll des Familiengerichts erklärter Scheidungsfolgenvergleich stellt nur dann einen wirksamen Vollstreckungstitel dar, wenn beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten waren.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4. September 1985 - 2 WF 138/85
FamRZ 1985, 1071 = JurBüro 1985, 1735

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Versorgungsausgleich; Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; materielle Rechtskraftwirkung einer formell rechtskräftigen Teilentscheidung.
BGB §§ 1587a, 1587b; ZPO § 301

1. Einer zulässigen, aber formell rechtskräftigen Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann eine materielle Rechtskraftwirkung dann nicht beigelegt werden, wenn ihre Berücksichtigung bei der Endentscheidung zu einem offensichtlich gesetzwidrigen Ergebnis führen würde.
2. Zu dem Ehezeitanteil der Versorgungen, wenn bei Ehezeitende Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bezogen wurden.

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16. September 1985 - 2 UF 133/83
FamRZ 1986, 174 = EzFamR ZPO § 301 Nr. 3 [Ls]

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