Entscheidungen OLG Celle 12/1985
BGB §§ 1601 ff
Sind minderjährige Kinder wegen Berufstätigkeit der Mutter in einer Tagespflegestelle untergebracht, dann richten sich ihre Unterhaltsansprüche nicht nach der Lebensstellung der Eltern, sondern nach ihrem tatsächlichen Bedarf; die Düsseldorfer Tabelle ist insofern nicht anwendbar.
OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 1985 - 19 UF 29/85
DAVorm 1986, 435 = FamRZ 1986, 1028 [Ls]
Unterhaltsrecht; Familienunterhalt; Pfändung des Taschengeldanspruchs der Ehefrau; Pfändungsschutz; höchstpersönlicher Anspruch; Darlegungs- und Beweislast; abgetretener Rentenanspruch.
BGB §§ 399, 400, 1360a; ZPO §§ 850b, 851
1. Der Taschengeldanspruch als unselbständiger Teil des Unterhaltsanspruchs ist trotz seiner höchstpersönlichen Natur unter besonderen Voraussetzungen der Pfändung unterworfen.
2. Die Voraussetzungen für eine Pfändung hat allein das Vollstreckungsgericht zu prüfen; für das Familiengericht bleibt die insoweit getroffene Entscheidung verbindlich.
3. In dem Einziehungsprozeß muß der Kläger die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau dartun und beweisen.
OLG Celle, Beschluß vom 11. Dezember 1985 - 17 WF 188/85
FamRZ 1986, 196
Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel