Entscheidungen OLG Stuttgart 04/1985
ZPO §§ 119, 120, 127
Bestimmt das Berufungsgericht bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, daß keine Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen sind, so wird hiermit im Zweifel die frühere Ratenzahlungsanordnung des Gerichts der ersten Instanz gegenstandslos.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 4. April 1985 - 8 WF 6/85
Justiz 1985, 317
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage; Leistungsunfähigkeit durch Arbeitslosigkeit; Mindestselbstbehalt des OLG Stuttgart; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
BGB § 1610; ZPO §§ 323, 769
1. Als Mindestselbstbehalt nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung für das Jahr 1984 einen Betrag von 825 DM, und für das Jahr 1985 von 910 DM an.
2. Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt; hierbei spielt die Erfolgsaussicht einer rechtshängigen Abänderungsklage eine entscheidende Rolle.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16. April 1985 - 15 WF 139/85
DAVorm 1985, 716
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