Entscheidungen OLG Zweibrücken 03/1985
HausrVO § 8
1. Was zu dem Hausrat gehört, richtet sich in der Regel nach dem Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung.
2. In Hausratsverfahren gibt es keinen Anspruch auf eine isolierte Ausgleichszahlung.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. März 1985 - 6 UF 103/84
FamRZ 1985, 819
Versorgungsausgleich; Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs; Unstatthaftigkeit einer Klage.
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 621, 621a
Der den Versorgungsausgleich vorbereitende Auskunftsanspruch ist ein Nebenanspruch, und folgt deshalb den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; eine Auskunftsklage ist nicht statthaft.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. März 1985 - 6 WF 36/85
FamRZ 1985, 1270
Prozeßkostenhilfe; zulässige Beiordnung des Rechtsanwalts nur zum Abschluß eines Vergleichs.
ZPO § 121
Es ist zulässig, einen Rechtsanwalt nur zum Abschluß eines Vergleichs beizuordnen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 26. März 1985 - 6 WF 37/85
JurBüro 1985, 1418
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Anspruch auf Barunterhalt bei bestehender Unterhaltspflicht zur Abwendung einer bestehenden oder eintretenden, auf andere Weise nicht zu beseitigenden dringenden Notlage (Notbedarf); Geltendmachung von Unterhaltsforderungen im Wege der einstweiligen Unterhaltsverfügung; Verfügungsgrund; Ermäßigung des Notunterhalts aufgrund mietfreien Wohnens ohne eigene Aufwendungen.
BGB §§ 1361, 1579; ZPO § 940
1. Der Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung auf Ehegattenunterhalt ist nicht deshalb zu verneinen, weil der bedürftige Ehegatte mit der erwachsenen Tochter zusammenlebt, und diese eine monatliche Ausbildungsvergütung von 500 DM bezieht. Soweit allerdings in der Vergangenheit beide Personen von diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestritten haben, ist eine einstweilige Verfügung für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
2. Der normalerweise mit 700 DM angemessene Notunterhalt ist auf 450 DM zu ermäßigen, wenn der bedürftige Ehegatte ohne eigene Aufwendungen (hier: in der bisherigen ehelichen Wohnung auf Kosten des Unterhaltsschuldners) wohnt.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. März 1985 - 2 UF 19/85
FamRZ 1985, 928
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