Entscheidungen OLG Celle 11/1985
HöfeO §§ 12, 13
1. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Nachabfindung wegen Grundstücksveräußerung durch den Hoferben beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von seiner Berechtigung erhält.
2. Kommt ein Anspruch auf Abfindungsergänzung gemäß §§ 13 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 2 HöfeO in Betracht, dann steht dem Berechtigten auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich aller den Ergänzungsanspruch betreffenden Umstände zu. Dieses Auskunftsbegehren ist nicht rechtsmißbräuchlich, so lange der Nachabfindungsanspruch der Beteiligten noch nicht verjährt ist.
3. Verletzt der Hoferbe seine Mitteilungspflicht an den Nachabfindungsanspruchsberechtigten, indem er diesen nicht über die vollzogene Umschreibung des Grundstücks informiert, so erleidet er Nachteile hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nur dann, wenn der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs nicht auf andere Weise Kenntnis erhält.
4. Für die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von seiner Berechtigung ist nicht erforderlich, daß er aus dem ihm bekannten Tatsachen die erforderlichen rechtlichen Schlußfolgerungen zieht; vielmehr genügt die Kenntnis der Tatsachen, die diese Schlußfolgerungen zulassen.
OLG Celle, Beschluß vom 18. November 1985 - 7 Wlw 39/85
AgrarR 1986, 79 = NdsRpfl 1986, 38
Versorgungsausgleich; Bewertung der Anwartschaften beim Westdeutschen Rundfunk; Änderung der Versorgungsordnung nach dem Ende der Ehezeit.
BGB § 1587a; VAHRG § 1
1. Bei der Bewertung einer Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung ist eine nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Änderung der maßgeblichen Versorgungsordnung zu beachten.
2. Zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks.
OLG Celle, Beschluß vom 29. November 1985 - 17 UF 146/81
FamRZ 1986, 474
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