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Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1985



Erbrecht; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrages auf Klageerzwingung; kein Antragsrecht der Erben im Klageerzwingungsverfahren; Vererbbarkeit der Befugnis zum Betreiben eines Klageerzwingungsverfahrens; Definition des Begriffs »Verletzter« iSd § 172 StPO; Reichweite des Schutzbereichs einer Verbotsnorm; Begründung einer Verletzteneigenschaft durch die Aussicht einer geschmälerten Erbschaft.
StPO § 172

1. Die Aussicht auf eine geschmälerte Erbschaft begründet nicht die Verletzteneigenschaft.
2. Die dem Verletzten gewährte Befugnis, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, geht bei dem Tode des Verletzten nicht auf den Erben über.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. Mai 1985 - 1 Ws 82/85
Justiz 1985, 361

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterlassung intensiver Arbeitssuche als mögliche Ursache für Arbeitslosigkeit; Anwendung der Beweiserleichterung des § 287 Abs. 2 ZPO im Unterhaltsprozeß; Frage der hypothetischen Kausalität.
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 287

1. Die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 2 ZPO ist im Unterhaltsprozeß auch in der Frage der hypothetischen Kausalität anwendbar.
2. Hat der Bedürftige seine Obliegenheit verletzt, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, so kann die Kausalität einer solchen Unterlassung nach § 287 Abs. 2 ZPO verneint werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 UF 199/83
FamRZ 1985, 1045

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Familienvermögensrecht; Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft; Gesamtgut; Nichtgenehmigung nichtiger Grundstückskaufverträge.
BGB §§ 177, 182 ff, 1424, 1450; GrdstVG §§ 2, 9

Versagt ein Ehegatte die Genehmigung zu der Veräußerung von Gesamtgutgrundstücken endgültig, so ist der von dem anderen Ehegatten abgeschlossene Vertrag offensichtlich unwirksam, und schon aus diesem Grunde nicht genehmigungsfähig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Mai 1985 - 13 WLw 29/86
AgrarR 1986, 324

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Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Änderung des Prozeßkostenhilfebeschlusses nach Beendigung des Verfahrens.
ZPO §§ 114 ff, 120, 124

1. Beantragt eine Partei nach dem Schluß des Verfahrens, ihr wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse die in dem Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligten Raten zu stunden oder zu erlassen, so kann das Instanzgericht hierüber nicht mehr entscheiden.
2. Der Antrag ist an die Landesjustizverwaltung weiterzuleiten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13. Mai 1985 - 18 WF 35/85
FamRZ 1985, 724

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auslegung einer Vereinbarung wegen Unterhaltsverzichts; Auslegung des Begriffs »Notbedarf« im Rahmen einer Unterhaltsverzichtsvereinbarung; Umfang des sog. Notbedarfs.
BGB § 1585c

Der Fall der Not liegt nicht erst vor, wenn die elementaren Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden, sondern ist auch bereits gegeben, wenn der notwendige Unterhalt sichergestellt werden muß, der der Höhe nach zwischen dem notdürftigen und dem angemessenen Unterhalt liegt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Mai 1985 - 18 WF 39/85
FamRZ 1985, 1050 = MittBayNot 1986, 264

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Kosten und Gebühren; Beschwerde gegen Kostenentscheidung; verspätete Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts; Streitwert des Auskunftsanspruchs.
ZPO § 93; GKG § 18

1. Hat die beklagte Partei auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts wirksam verzichtet, dann kann sie sich hierauf auch nicht mehr bei der nach § 93 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung berufen, um geltend zu machen, zu der Erhebung der Klage vor dem unzuständigen Gericht keine Veranlassung gegeben zu haben.
2. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage ist in der Regel auch dann niedriger als der noch nicht bezifferte Leistungsanspruch, wenn es aufgrund der Prozeßsituation nicht mehr zu einer Bezifferung kommt.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. Mai 1985 - 11 W 6/85
OLGZ 1985, 495 = Justiz 1985, 353

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