Entscheidungen OLG Koblenz 11/1985
ZPO §§ 114, 115; BSHG § 88
1. Einer Partei ist es grundsätzlich zuzumuten, ein Bausparguthaben zu der Deckung der Prozeßkosten durch Kündigung des Bausparvertrages - trotz des Verlustes von Bearbeitungsgebühr, Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmersparzulage und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung - in Anspruch zu nehmen, sofern das verfügungsfreie Guthaben die einer Partei zu belassenden Freibeträge nach § 115 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beträchtlich übersteigt.
2. Etwas anderes hat im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Hs. 1 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dann zu gelten, wenn das Bausparguthaben im Einzelfall in einer schon bestimmten oder verbindlich gemachten Weise für ein Bauvorhaben oder einen ähnlichen die Aufnahme eines Bauspardarlehens zulassenden Zweck eingesetzt werden soll, und dies belegt wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 7. November 1985 - 15 WF 1295/85
FamRZ 1986, 82
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisaufnahme; Einholung von Auskünften von Versorgungsträgern.
BRAGO § 31; FGG § 53b
Der Senat hält auch nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. November 1983 (FamRZ 1984, 159 = EzFamR ZPO § 580 Nr. 3 = BGHF 3, 1381) an seiner bisherigen Auffassung fest, daß die Einholung einer Auskunft gemäß § 53b Abs. 2 S. 2 FGG bei dem an dem Verfahren beteiligten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel keine Beweisaufnahme darstellt.
OLG Koblenz, Beschluß vom 8. November 1985 - 15 WF 986/85
FamRZ 1986, 193 = JurBüro 1986, 879
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Verwirkung des Beschwerderechts gegen eine richterliche Entscheidung über die Entschädigung eines Sachverständigen aus der Staatskasse.
ZSEG § 16
Die an sich unbefristete Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über die Entschädigung eines Sachverständigen aus der Staatskasse ist jedenfalls dann verwirkt, wenn sie erst nach 18 Monaten seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt wird.
OLG Koblenz, Beschluß vom 12. November 1985 - 15 WF 1223/85
JurBüro 1986, 419
Prozeßkostenhilfe; Versagung in Rechtsmittelverfahren; Änderung der Sachlage.
ZPO § 119
Prozeßkostenhilfe ist dem Rechtsmittelgegner - trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen - ausnahmsweise dann zu versagen, wenn der Rechtsverteidigung aufgrund einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen veränderten Sachlage Erfolgsaussicht offensichtlich nicht (mehr) beigemessen werden kann, und diese Änderung der Sachlage von der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei selbst herbeigeführt worden ist.
OLG Koblenz, Beschluß vom 18. November 1985 - 15 UF 1205/85
FamRZ 1986, 81
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