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Entscheidungen OLG Hamburg 05/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 05/1985



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bedarf eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; pauschale Kürzung um eine Wohnkostenersparnis; zweckbestimmte Sozialleistung (hier: Kinderzuschuß nach § 1262 RVO).
BGB §§ 1601, 1602, 1610; RVO § 1262

1. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, den die Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamburg seit dem 1. Januar 1985 pauschal mit 840 DM bewerten, ist nicht pauschal um eine Wohnkostenersparnis zu kürzen, wenn das volljährige Kind bei einem Elternteil lebt.
2. In dem Pauschalbetrag von 840 DM ist ein Wohnkostenanteil von ca 25% bis 30% enthalten.
3. Ob das gemeinsame Wohnen mit einem Elternteil zu einer Überschreitung oder Unterschreitung dieses Wohnkostenanteils führt, muß im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Wohnkosten, soweit sie angemessen sind, geprüft werden.
4. Eine zweckbestimmte Sozialleistung, wie sie der Kinderzuschuß nach § 1262 RVO darstellt, ist an das volljährige Kind auch dann »auszukehren«, wenn dem Unterhaltspflichtigen weniger verbleibt als der notwendige Eigenbedarf.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1985 - 2 WF 21/85
FamRZ 1985, 960

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage zur Anpassung der Unterhaltsrente an die Düsseldorfer Tabelle.
BGB § 1612a; ZPO §§ 323, 641

Da Minderjährigenunterhalt im Vereinfachten Verfahren der Inflation angepaßt werden kann, läßt sich eine Abänderungsklage nicht allein damit begründen, daß die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle erhöht worden sind.

OLG Hamburg, Beschluß vom 10. Mai 1985 - 12 WF 55/85
FamRZ 1985, 829

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