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Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1985

Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer Unterhaltsverfügung.
ZPO §§ 3, 940; GKG § 20

Bei einer Unterhaltsverfügung (Leistungsverfügung nach § 940 ZPO) berechnet sich der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1 GKG nach dem sechsmonatigen Betrag.

OLG Nürnberg, Beschluß vom 12. April 1985 - 11 WF 582/85
JurBüro 1985, 1235

Entscheidungen OLG Nürnberg 04/1985 - FD-Platzhalter-rund
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