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Entscheidungen OLG Hamm 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 06/1985



Erbrecht; Annahme der Erbschaft; Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.
BGB §§ 119, 1954, 1956

1. Die in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegende Annahme der Erbschaft kann bei Vorliegen der übrigen Irrtumsvoraussetzungen auch dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, und die Frist nur versäumt hat, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist.
2. Die sechswöchige Frist für diese Anfechtung wird mit Kenntnis der die Anfechtung begründenden Tatsachen in Lauf gesetzt. Hierzu gehört nicht, daß der Anfechtende von seinem Anfechtungsrecht unterrichtet ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 15 W 131/85
FamRZ 1985, 1185 = JurBüro 1985, 1697 = OLGZ 1985, 286 = Rpfleger 1985, 364 = MDR 1985, 937

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Eherecht; Hindu-Eherecht; Nichtigkeitsklage unter Hindus; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit.
ZPO § 606b

1. Das Anerkennungserfordernis des § 606b Nr. 1 ZPO als Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegeben, deren Partei indische Staatsbürger sind.
2. Nach dem Hindu Marriage Act 1955 kann zwischen Hindus eine Ehe nur dann geschlossen werden, wenn zu der Zeit der Eheschließung keine Partei einen lebenden Ehegatten hat.
3. Eine trotzdem geschlossene Ehe ist nichtig, und kann auf Antrag einer Partei für nichtig erklärt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 1985 - 8 UF 344/84
IPRspr 1985, 151

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Versorgungsausgleich; berufsständische Versorgung; Anwartschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
BGB § 1587a

Anwartschaften der Mitglieder des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sind nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB (beitragsbruchteilig) zu bewerten.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. Juni 1985 - 5 UF 577/84
FamRZ 1986, 70

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Wahl des Ehenamens durch gemischt-nationale Verlobte.
BGB § 1355; PStG § 47; EGBGB Art. 14

Schließen gemischt-nationale Verlobte (hier: Türke und Deutsche) mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor einem deutschen Standesbeamten die Ehe, so können die Verlobten den Geburtsnamen der deutschen Ehefrau als gemeinsamen Ehenamen bestimmen, auch wenn das Heimatrecht des ausländischen Ehemannes eine solche Namenswahl nicht kennt, und deshalb auch nicht anerkennt.

OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juni 1985 - 15 W 84/83
NJW-RR 1986, 302 = StAZ 1985, 336 = OLGZ 1985, 311 = JMBl NW 1986, 225 = IPRspr 1985, 24 = FamRZ 1986, 61 [Ls]

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Höferecht; Abfindungsanspruch des weichenden Erben bei Übergabeverträgen.
HöfeO §§ 12, 17

Zu der Frage der Berechnung des Abfindungsanspruches des weichenden Abkömmlings bei Übertragsverträgen, wenn zwischen dem Abschluß des Übertragungsvertrages und der Umschreibung in dem Grundbuch mehrere Jahre vergehen, und der Übertragsgeber in der Zwischenzeit im Einverständnis mit dem Übertragsnehmer noch erhebliche Veräußerungen von Hofgrundstücken getätigt hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 10 Wlw 17/85
AgrarR 1986, 53

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Ehesache; Ehenichtigkeit; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit der Scheidung einer Ehe von Ausländern.
ZPO § 606b

1. § 606b ZPO ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
2. Zu der Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Portugal.
3. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 606b ZPO und einer möglichen verfassungskonformen Auslegung kann in einem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Juni 1985 - 1 WF 260/85
FamRZ 1985, 1145 = IPRspr 1985, 407

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Ehescheidung; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit für Folgesachen.
ZPO §§ 606b, 623 ff

Die internationale Zuständigkeit für Scheidungssachen erstreckt sich auch auf die damit im Verbund stehenden Verfahren über Folgesachen, sofern nicht die internationale Zuständigkeit speziell in einem Staatsvertrag geregelt ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Juni 1985 - 4 UF 550/84
IPRspr 1985, 409

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Erbrecht; Höferecht; Nacherbenvermerk im Höfegrundbuch.
BGB § 2113; HöfeO §§ 7, 8, 17; GBO §§ 22, 29, 35

Hat der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe den Hof mit Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf einen der Nacherben übertragen, und ist der Rechtsübergang vollzogen, dann wird der eingetragene Nacherbenvermerk gegenstandslos, und kann gelöscht werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 22. Juni 1985 - 15 W 403/83
OLGZ 1986, 9 = Rpfleger 1985, 489 = AgrarR 1986, 180

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