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Entscheidungen OLG Hamm 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 10/1985



Prozeßkostenhilfe; Erledigung der Hauptsache durch Vergleich im Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren.
ZPO §§ 118, 127

Für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren kann ausnahmsweise Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn in einem solchen Verfahren die Hauptsache durch Vergleich erledigt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Oktober 1985 - 7 WF 556/85
AnwBl 1985, 654 = ZfSch 1986, 47 [Ls]

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Höferecht; formlose Hoferbenbestimmung nach neuem Höferecht; Aufhebung der formlosen Hoferbenbestimmung.
BGB §§ 2294, 2296; HöfeO § 7

1. Nach Treu und Glauben ist eine formlose Hoferbenbestimmung auch nach neuem Höferecht möglich; sie gilt als Hofvererbungszusage oder als Übergabevorvertrag.
2. Die Aufhebung der formlosen Hoferbenbestimmung muß in Anwendung des Rechtsgedankens der § 2294 und § 2296 BGB durch eine ausdrückliche empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - 10 WLw 7/85
AgrarR 1986, 56

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Verfahrensrecht; Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in Verfahren der einstweiligen Verfügung.
ZPO § 937

1. In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich.
2. Ein »dringender Fall« im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht (sofort) stattgeben kann.
3. Ist jedoch eine mündliche Verhandlung von vornherein objektiv erkennbar sinnlos, dann darf und muß das Gericht den Antrag auf einstweilige Verfügung auch ohne Verhandlung zurückweisen.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 10 UF 259/85
FamRZ 1986, 75

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Abstammungsrecht; Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes; Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; erheblicher Interessengegensatz.
BGB §§ 1596 ff, 1629, 1896, 1909

1. Ein Pfleger darf zu der Entscheidung darüber, ob die Ehelichkeit eines Kindes angefochten werden soll, gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 2, 1796 Abs. 2 BGB nur bestellt werden, wenn im Einzelfall festgestellt ist, daß zwischen dem Kind und dem Personensorgeberechtigten ein erheblicher Interessengegensatz besteht.
2. Ein erheblicher Interessengegensatz kann dann vorliegen, wenn die personensorgeberechtigte Mutter mit dem angeblichen Erzeuger des Kindes verheiratet ist, mit ihm und mit dem Kinde in Familiengemeinschaft lebt, und dem an der Klärung seiner Abstammung interessierten Kinde lediglich den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem früheren Ehemanne erhalten will, der seinerseits seine Anfechtungsfrist wegen des vergeblich gebliebenen Versuchs, seine Ehe zu erhalten, versäumt hat.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 15 W 325/85
NJW-RR 1986, 79 = DAVorm 1985, 1026 = Rpfleger 1986, 13 = OLGZ 1986, 25 = JMBl NW 1986, 19 = FamRZ 1986, 202 [Ls] = NJW 1986, 389 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Gründen der Waffengleichheit bei Regelung der elterlichen Sorge.
ZPO § 121; FGG § 14

1. Der Grundsatz der »Waffengleichheit« gilt auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Regelung der elterlichen Sorge).
2. Gleichwohl ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu prüfen, wenn beide Parteien Prozeßkostenhilfe beantragen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - 2 WF 544/85
FamRZ 1986, 82

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