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Entscheidungen OLG Hamm 04/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 04/1985



Kosten und Gebühren; Kostenverteilung bei einer Stufenklage; Auslegung einer Kostenentscheidung.
ZPO § 92

1. Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen ist in § 92 ZPO nicht vorgesehen.
2. Eine gleichwohl entsprechend lautende Kostenentscheidung ist notfalls dahin auszulegen, daß im Verhältnis der Einzelwerte der Verfahrensgegenstände quotiert wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. April 1985 - 6 WF 99/85
JurBüro 1986, 106

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Prozeßkostenhilfe; mehrere Monate nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegte Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.
ZPO §§ 124, 127

Wenn und soweit eine Beschwerde der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung überhaupt statthaft sein sollte, ist jedenfalls eine Beschwerde unzulässig, die erst mehrere Monate nach dem Abschluß des Hauptsacheverfahrens eingelegt wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 2. April 1985 - 7 WF 472/84
JurBüro 1985, 1577 = MDR 1985, 592

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Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung: Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz.
ZPO §§ 114 ff

Die Frage der Erfolgsaussichten richtet sich auch für die Beschwerdeinstanz nach der Hauptsacheentscheidung, wenn diese inzwischen rechtskräftig ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 5 WF 89/85
FamRZ 1985, 825

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Kosten und Gebühren; Beweisaufnahmegebühr; Anhörung des Jugendamtes als Beweisaufnahme.
BGB § 1643; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 118

In Verfahren über die Regelung des Verkehrsrechts nach § 1634 BGB ist die Anhörung des Jugendamtes ein Beweisaufnahmeverfahren, das eine Beweisaufnahmegebühr auslöst.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 6 WF 166/85
AnwBl 1985, 542

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Kosten und Gebühren; Beweisgebühr; Anhörung des Jugendamtes als Beweisaufnahme.
BGB § 1671; JWG § 48a; BRAGO §§ 31, 118

In Sorgerechtsverfahren nach § 1671 BGB ist die Anhörung des Jugendamtes auch bei übereinstimmenden Angaben und Anträgen der Beteiligten ein Beweisaufnahmeverfahren.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. April 1985 - 6 WF 169/85
AnwBl 1985, 542

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Vormundschaft und Pflegschaft; Überwachung des Briefverkehrs durch den Vormund.
BGB §§ 1631, 1800, 1896, 1897, 1901; GG Art. 10

1. Der Vormund ist zu Eingriffen in den Briefverkehr des Mündels nur berechtigt, soweit dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet.
2. Demgemäß darf der Vormund den Briefverkehr des Mündels jedenfalls dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. April 1985 - 15 W 46/85
FamRZ 1985, 832 = NJW-RR 1986, 81 = OLGZ 1985, 296 = MDR 1985, 675 = Rpfleger 1985, 362 = RuP 1985, 156 = JMBl NW 1985, 151 = SchsZtg 1985, 173 [Schiedsamtszeitung]

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Personenstandsrecht; Namensrecht; fehlerhafte Eintragung der Reihenfolge mehrerer Vornamen.
PStG §§ 21, 47

Die dem Willen der Namengeber abweichende Beurkundung der Reihenfolge mehrerer Vornamen in dem Geburtenbuch kann auf Antrag durch Beischreibung eines Randvermerks berichtigt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 1985 - 15 W 112/85
StAZ 1985, 208 = OLGZ 1985, 307

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt für ein volljähriges Kind, Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners und seiner Ehefrau; Generalunkostenersparnis.
BGB §§ 1360, 1601, 1603, 1609

Zu der Frage der Leistungsfähigkeit zu der Zahlung von Unterhalt für ein erwachsenes Kind, insbesondere der Art und Weise der Berechnung und Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der vorrangig berechtigten Ehefrau, sowie der Errechnung des dem Unterhaltspflichtigen und seiner Ehefrau zustehenden angemessenen Selbstbehalts.

OLG Hamm, Beschluß vom 25. April 1985 - 1 UF 116/85
FamRZ 1985, 959

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