Entscheidungen OLG München 07/1985
GKG § 17
Klagt ein Unterhaltsberechtigter aufgrund Pfändung und Überweisung Gehaltsansprüche des unterhaltsverpflichteten Geschäftsführers gegen dessen Dienstherrn ein, so bemißt sich der Streitwert nicht nach § 17 Abs. 1 GKG, sondern nach § 17 Abs. 3 GKG.
OLG München, Beschluß vom 23. Juli 1985 - 15 W 1951/85
JurBüro 1985, 1522
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; rechtsmißbräuchliches Berufen auf einen Unterhaltsverzicht.
BGB §§ 119, 123, 242, 779, 1572, 1585c
Das Berufen auf Unterhaltsverzicht ist rechtsmißbräuchlich, wenn der dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Zuge der Vermögensauseinandersetzung übertragene, nach der Vorstellung der Eheleute den nachehelichen Lebensbedarf des Berechtigten dienende Betrieb entgegen dieser gemeinsamen Vorstellung wenige Monate nach der Übertragung aus Gründen, die dem Übernehmer nicht anzulasten sind, liquidiert werden muß.
OLG München, Urteil vom 30. Juli 1985 - 4 UF 385/84
FamRZ 1985, 1264
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