Entscheidungen OLG München 02/1985
GKG § 12
Bei der Bestimmung des Streitwertes einer Ehesache ist Grundvermögen der Ehegatten so zu berücksichtigen, daß von dem Verkehrswert für jede Partei und für jedes Kind 20.000 DM abgezogen werden. Der verbleibende Betrag ist bei eigengenützten Eigenheimen und Wohnungen mit 5%, bei ertragbringendem Grundvermögen mit 10% anzusetzen.
OLG München, Beschluß vom 6. Februar 1985 - 16 WF 550/85
AnwBl 1985, 203
Verfahrensrecht; Kostentragungspflicht des nichtehelichen Vaters in Statusverfahren.
BGB § 1600o; ZPO §§ 91, 91a
Der nichteheliche Vater hat in Statusverfahren auch dann die Kosten des Blutgruppengutachtens zu tragen, wenn er bereit war, die Vaterschaft anzuerkennen, und das nichteheliche Kind seine Zustimmung wegen Mehrverkehrs der Mutter verweigert hat.
OLG München, Beschluß vom 22. Februar 1985 - 20 W 818/85
FamRZ 1985, 530 = DAVorm 1985, 498
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