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Entscheidungen OLG Stuttgart 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 12/1985



Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Fristversäumung durch Verschulden des Rechtsanwalts.
ZPO §§ 85, 233

Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten als auch des Verkehrsanwalts bei der Versäumung von Fristen steht dem Verschulden der Partei gleich. Dieses Anwaltsverschulden ist auch in Familien- und Kindschaftssachen der Partei zuzurechnen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 2. Dezember 1985 - 16 U 11/85
DAVorm 1986, 189

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung; Fristbeginn; Spermiogramm.
BGB § 1600h

Die Anfechtungsfrist beginnt für den Mann zu dem Zeitpunkt, zudem er von Umständen Kenntnis erlangt, die objektiv gegen seine Vaterschaft sprechen. Hinsichtlich dieser Umstände muß Gewißheit, nicht nur Verdacht bestehen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 2. Dezember 1985 - 16 W 31/85
DAVorm 1986, 279

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; eingeschränkte Leistungsfähigkeit; Mehraufwand des Unterhaltsschuldners für Aufwendungen aufgrund fortgeschrittenen Alters; kein Abzug von früher für Vermögensbildung verwandten Geldern.
BGB § 1361

1. Bei der Bemessung des Trennungsunterhalts darf das Gericht bei einem Unterhaltsschuldner in bereits fortgeschrittenem Alter (hier: 77 Jahre) für seinen deshalb erhöhten Aufwand von dem Halbteilungsgrundsatz abweichen.
2. Allerdings muß der Unterhaltsschuldner in einem derartigen Falle früher etwa für Vermögensbildung verwandte Gelder nunmehr zu der Bestreitung des Mehraufwands heranziehen; ein Vorwegabzug für Vermögensbildung ist dann nicht gerechtfertigt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 17 UF 211/85

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Prozeßkostenhilfe; Erstattungsfähigkeit von Kosten in Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Vorbereitungskosten des Hauptverfahrens.
ZPO §§ 91, 118

Die obsiegende arme Partei kann die Erstattung der in einem Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entstandenen Kosten als Vorbereitungskosten des Hauptverfahrens verlangen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 8 W 573/85
JurBüro 1986, 935 = Justiz 1986, 217

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Versorgungsausgleich; Auskunftspflicht in Versorgungsausgleichsverfahren; Anordnung des persönlichen Erscheinens; Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln.
BGB § 1587a; VAHRG § 11; FGG § 33

1. Gemäß § 11 S. 2 VAHRG ist - seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - in Versorgungsausgleichsverfahren eine Auskunftsverpflichtung der Ehegatten auch gegenüber dem Gericht begründet; das Familiengericht kann daher im Rahmen seiner Ermittlungspflicht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen (§ 12 FGG) und nach § 33 FGG Zwangsmittel androhen und festsetzen.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 3 ZPO ist demnach nicht mehr möglich, so daß die Festsetzung von Zwangsgeld ohne vorherige Androhung (§ 33 Abs. 3 S. 1 FGG) unzulässig ist.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 27. Dezember 1985 - 18 WF 482/85
FamRZ 1986, 705

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Erbrecht; Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; Begriff des Landgutes.
BGB §§ 1376, 2312; GG Art. 3

Ein Landgut kann auch vorliegen, wenn der Inhaber noch einen anderen Beruf ausübt, und aus dessen Erträgnissen seinen und seiner Familie Unterhalt mit bestreitet, doch muß der Besitz eine gewisse Größe erreichen, und deshalb für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen. Das setzt voraus, daß der Besitz zu dem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet ist.

OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 1985 - 2 U 42/85
NJW-RR 1986, 822 = AgrarR 1986, 233

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