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Entscheidungen OLG Köln 08/1985



Versorgungsausgleich; Versorgungsverlust bei einem Beamten durch Berufswechsel nach Ende der Ehezeit; Höhe und Form des Versorgungsausgleichs.
BGB §§ 1587, 1587b, 1587c; VAHRG § 1

1. Scheidet ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB), aber noch vor der Scheidung auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, so richtet sich die Höhe des Versorgungsausgleichs nach der Höhe der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverhältnis zu dem Ehezeitende, nicht nach der Höhe der später durchgeführten Nachversicherung.
2. Für die Form des Versorgungsausgleichs kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; der Versorgungsausgleich ist also zu Lasten der bei dem Nachversicherungsträger bestehenden Anwartschaften vorzunehmen.

OLG Köln, Beschluß vom 13. August 1985 - 4 UF 154/85
FamRZ 1985, 1050

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ermittlung des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommens; Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen; Anrechnung von BAföG-Darlehensbeträgen.
BGB §§ 1602, 1610; BAföG § 17

1. Gewerkschaftsbeiträge sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe für den Beitritt als arbeitsbedingte Aufwendung zu der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens vorweg abzuziehen; je nach Sachlage kann aber (in Mangelfällen) der Beitrag aus dem Selbstbehalt zu decken sein.
2. Leistungen, die der Unterhaltsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen erhält, mindern den Unterhaltsanspruch nicht, wenn das gewährte Darlehen und der titulierte Unterhalt zusammen nicht den Mindestbedarf decken.

OLG Köln, Urteil vom 23. August 1985 - 4 UF 93/85
FamRZ 1985, 1166 = NJW-RR 1986, 295

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