Entscheidungen OLG Köln 05/1985
EGBGB Art. 22
1. Die legitime Abstammung eines Kindes von bisher unbekannter Herkunft wird nach marokkanischem Recht durch das Anerkenntnis des Vaters bewiesen. Die (spätere) Eheschließung der Eltern des Kindes ist auf den Status des Kindes ohne Einfluß.
2. Hat ein nichtehelich geborenes Kind nach marokkanischem Recht den Status eines legitimen ehelichen Kindes erlangt, so bedarf es für den deutschen Rechtskreis keiner weiteren Voraussetzungen, um die Ehelichkeit auch hier anzuerkennen.
OLG Köln, Beschluß vom 3. Mai 1985 - 16 Wx 21/85
IPRspr 1985, 264
Unterhaltsrecht; Unterhaltsvertrag und Unterhaltsverzicht; Beendigung des durch Mahnung begründeten Verzuges durch eine durch konkludentes Verhalten erfolgte Rücknahme; Wirkung der Rechtswahrungsanzeige nach § 91 BSHG.
BGB §§ 284, 1613; BSHG §§ 90, 91
1. Ein durch Mahnung eingetretener Verzug endet rückwirkend, wenn die Mahnung zurückgenommen wird. In Unterhaltssachen kann das auch konkludent geschehen, wenn sich aus dem Verhalten des Berechtigten zweifelsfrei ergibt, daß er ungeachtet der ausgesprochenen Mahnung Unterhalt für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen will.
2. Die Rechtswahrungsanzeige nach § 91 BSHG hat nur die Wirkung einer Mahnung, und sie beschränkt - außer in dem Bereich des Verzuges - nicht die Verfügungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten. Die Verfügungsbefugnis erlischt erst mit der Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 BSHG.
3. Ein voller oder teilweiser Unterhaltsverzicht nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige kann je nach den Umständen jedoch nach § 138 BGB nichtig ein.
OLG Köln, Urteil vom 3. Mai 1985 - 4 UF 313/84
FamRZ 1985, 931
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen; Bemessung einer kurzen Ehedauer.
BGB §§ 1572, 1579
1. Für die Berechnung der Ehedauer kommt es auch bei früherer Zuleitung des Scheidungsantrages im Prozeßkostenhilfeverfahren auf die spätere förmliche Zustellung des Scheidungsantrages an.
2. Zu der Bestimmung von Einzelfallumständen, unter denen auch eine Ehedauer von drei Jahren und neun Monaten noch als »kurz« im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden kann.
OLG Köln, Urteil vom 31. Mai 1985 - 4 UF 374/84
FamRZ 1985, 1046
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