Entscheidungen Kammergericht 12/1985
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; nichteheliches Kind; Regelunterhalt; Annexverfahren; Anpassungsverfahren; elterliche Sorge; Personensorge; väterlicher Haushalt; Entführung; Haushaltszugehörigkeit; Versorgungsleistung; Naturalunterhalt; Kindesbetreuung; Aufnahme in den väterlichen Haushalt nach § 1615f Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB.
BGB § 1615f; ZPO §§ 643, 643a
kg-1985-12-13-3731-85.pdf (80,29 kb)BGB § 1615f; ZPO §§ 643, 643a
1. Ein Kind ist gemäß § 1615f Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB auch dann in den väterlichen Haushalt aufgenommen, wenn es bei beiden Elternteilen lebt: Es kommt nur darauf an, daß das Kind versorgt ist; wer die Versorgungsleistungen im einzelnen aufbringt, ist unerheblich. Dies ist bereits in dem Annexverfahren nach § 643 ZPO, und nicht erst in dem Anpassungsverfahren nach § 643a ZPO zu prüfen.
2. Das Kind ist auch dann in den väterlichen Haushalt aufgenommen, wenn es der Vater entführt, und gegen den Willen der - sorgeberechtigten - Mutter bei sich allein versorgt (gegen KG FamRZ 1985, 730).
Kammergericht, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 3 U 3731/85
FamRZ 1986, 1039 = DAVorm 1987, 122
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