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Entscheidungen OLG Hamm 11/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 11/1985



Erbrecht; Feststellung der Vaterschaft des Erblassers; Erbersatzanspruch eines beim Tode des Vaters unter 6 Monaten alten Kindes; Verjährung von Erbersatzansprüchen nach dem Erblasser und der zur selben Zeit tödlich mit verunglückten Mutter des Erblassers nach Kenntnis der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft; Hemmung der Verjährung des Erbersatzanspruchs für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers.
BGB §§ 1934b, 1934c

1. Zu der Frage der Verjährung des Erbersatzanspruchs, wenn bei nicht anerkannter oder festgestellter Vaterschaft der Vater stirbt, bevor das Kind sechs Monate alt ist, und der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten gestellt wird.
2. Der Lauf der Verjährung des Erbersatzanspruchs ist für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers gemäß §§ 202, 205 BGB gehemmt.

OLG Hamm, Beschluß vom 4. November 1985 - 10 W 80/85
NJW-RR 1986, 165

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen wehrpflichtigen Kindes auf Unterhalt.
BGB §§ 1601 ff, 1602

Ein volljähriges wehrpflichtiges Kind ist während der Zeit der Ableistung der Wehrpflicht nicht unterhaltsbedürftig.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. November 1985 - 10 UF 545/85
FamRZ 1986, 502

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Ehescheidung; gemischt-nationale Ehe (hier: Ehescheidung nach philippinischem Recht); Staatsangehörigkeitsprinzip.
EGBGB Art. 17

1. In einer deutsch-ausländischen Ehe ist gemäß Art. 17 EGBGB von der Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips auszugehen, weil für den deutschen Ehegatten die Anwendung seines Heimatrechts für seinen Scheidungsantrag und für die Scheidungsfolgen gewährleistet sein soll.
2. Dies führt umgekehrt dazu, daß der Scheidungsantrag des mit einem Deutschen verheirateten Ausländers immer auch nach seinem Heimatrecht zu prüfen ist.
3. Nach philippinischem Recht gibt es keine Ehescheidung.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. November 1985 - 8 WF 580/85
IPRspr 1985, 215

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Familienunterhalt; Pfändbarkeit von Unterhalt und Taschengeldanspruch des Ehegatten.
BGB §§ 399, 1360a; ZPO § 851

1. Taschengeld soll reine Privatinteressen befriedigen, ohne dem Ehegatten über die Art der Verwendung Rechenschaft zu schulden. Mit dem Hinweis auf reine Privatinteressen des Berechtigten hängt auch seine Entstehung überhaupt davon ab, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Familie insgesamt eine solche Ausgabe sinnvollerweise zulassen.
2. Ein dem eventuellen Zugriff eines Dritten unterfallender Taschengeldanspruch gegen einen Ehegatten scheidet dann aus, wenn dessen Einkommen allenfalls dazu ausreicht, um den notwendigen Familienunterhalt zu bestreiten.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. November 1985 - 4 UF 391/85
FamRZ 1986, 357

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Eheschließung von Familienangehörigen der belgischen Streitkräfte; Anerkennung einer Eheschließung von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte; Trauungsbefugnis belgischer Offiziere.
EheG § 15a

Belgische Offiziere der in der Bundesrepublik stationierten belgischen Streitkräfte, denen nach belgischem Recht die Funktion eines Standesbeamten zu der Eheschließung zusteht, gelten dazu als von der belgischen Regierung ordnungsgemäß ermächtigt, ohne daß sie dafür deutschen Stellen ausdrücklich benannt werden müßten; ihre Trauungsbefugnis erstreckt sich auch auf Familienangehörige von Soldaten der belgischen Streitkräfte.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. November 1985 - 15 W 466/84
FamRZ 1986, 678 = StAZ 1986, 69 = OLGZ 1986, 135 = IPRspr 1985, 157

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