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Entscheidungen Kammergericht 11/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 11/1985



Eherecht; Doppelehe; Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft als unzulässige Rechtsausübung.
EheG §§ 20, 24; 1. EheRG Art. 12 Nr. 7

Die Erhebung der Nichtigkeitsklage wegen Doppelehe (§§ 20, 24 Abs. 1 S. 1 EheG) durch die Staatsanwaltschaft stellt sich ausnahmsweise als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn für den verstorbenen Ehemann ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand im Hinblick darauf geschaffen worden war, daß von der Geschäftsstelle des Familiengerichts ursprünglich vorzeitig der Rechtskraftvermerk für das Urteil betreffend den Ausspruch der Scheidung seiner ersten Ehe erteilt wurde (anstelle der zunächst beantragten Wirksamkeitserklärung entsprechend Art. 12 Nr. 7d des Ersten Eherechtsreformgesetzes).

Kammergericht, Urteil vom 6. November 1985 - 18 UF 6840/84
FamRZ 1986, 355

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Ehewohnung und Hausrat; Übertragung von ideellen Miteigentumsanteilen an der Ehewohnung in Hausratsverfahren.
HausrVO §§ 3 ff

In Verfahren nach der Hausratsverordnung kann das Gericht zwar die Nutzungs- und Mietverhältnisse bezüglich der Ehewohnung regeln; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist jedoch nicht statthaft.

Kammergericht, Beschluß vom 12. November 1985 - 17 WF 5395/85
FamRZ 1986, 72

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Stufenklage; Berücksichtigung des noch unbestimmten Leistungsantrages; Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren.
BGB §§ 1573, 1580; ZPO §§ 114 ff, 254, 575; GKG §§ 18, 23, 65

1. Bei einer Stufenklage muß sich eine Prozeßkostenhilfebewilligung auch auf den noch unbestimmten Leistungsantrag erstrecken; jedoch muß spätestens gleichzeitig eine Festsetzung des vorläufigen Streitwertes für den unbestimmten Leistungsantrag erfolgen. Die Prozeßkostenhilfebewilligung ist - ebenfalls vorläufig - der Höhe nach auf diesen Streitwert zu beschränken.
2. Nach § 575 ZPO kann in Beschwerdeverfahren auch bei Nichtvorliegen von wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens (analog § 539 ZPO) eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen.

Kammergericht, Beschluß vom 21. November 1985 - 16 WF 4503/85
FamRZ 1986, 285 = NJW-RR 1986, 306 = OLGZ 1986, 111 = IPRspr 1985, 216

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren für Anhörung der Parteien in Scheidungsverfahren; anwaltliche Beweisgebühr.
ZPO § 613; BRAGO § 31

Die in einem Verhandlungstermin an die Parteien des Scheidungsverfahrens gerichtete richterliche Frage, ob sie geschieden werden wollen, und deren schlicht bejahende Antwort ist eine Anhörung nach § 613 ZPO, und löst bei anwaltlicher Mitwirkung die Beweisgebühr aus.

Kammergericht, Beschluß vom 22. November 1985 - 1 WF 3866/85
JurBüro 1986, 1530

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Fälligkeit in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
BRAGO § 16

Der Beendigung des Rechtszuges im Sinne des § 16 S. 2 BRAGO steht nicht entgegen, daß die gerichtliche Entscheidung in derselben Instanz abänderbar ist. Die Fälligkeit der Anwaltsgebühren in Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 620 ff ZPO tritt daher gemäß § 16 S. 2 BRAGO mit jeder den gesamten bisherigen Verfahrensgegenstand betreffenden gerichtlichen Entscheidung ein (Ergänzung zu Senat JurBüro 1985, 76).

Kammergericht, Beschluß vom 26. November 1985 - 1 WF 2999/85
JurBüro 1986, 724

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Entscheidungen Kammergericht 11/1985 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

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