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Entscheidungen OLG Hamburg 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 10/1985



Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Abstammungsrecht; Blutgruppengutachten; Amtsermittlungspflicht in Kindschaftssachen ohne Auslagenvorschuß; keine Abhängigkeit einer von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme vom Eingang eines Auslagenvorschusses.
ZPO §§ 379, 402; GKG § 68

Bei Handlungen, die das Prozeßgericht von Amts wegen vorzunehmen hat (hier: Einholung eines Blutgruppengutachtens in einem anhängigen Kindschaftsverfahren), darf die Durchführung der Beweisaufnahme nicht von dem Eingang eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Oktober 1985 - 14 W 79/85
FamRZ 1986, 195

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Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung in Kindschaftssachen; Prozeßkostenhilfeantrag ohne Begründung (erst) an dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung.
ZPO §§ 114 ff

1. Obwohl in Kindschaftssachen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den in Anspruch genommenen Vater ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, darf Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden.
2. Ein Ausnahmefall aus Billigkeitsgründen liegt nicht vor, wenn der Beklagte erst an dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung einen Prozeßkostenhilfeantrag ohne Begründung stellt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Oktober 1985 - 14 W 85/85
DAVorm 1986, 367

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Elterliche Sorge; Sorgerechtsänderungsverfahren; Umgangsrecht; Umgangsrechtsverfahren; selbständige FG-Familiensachen; keine Gegenstandsidentität; keine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht in selbständigen Verfahren betreffend das Sorgerecht.
BGB §§ 1634, 1696; ZPO § 621; FGG § 19

1. In einer selbständigen FG-Familiensache kann eine einstweilige Anordnung nur zu einem einzigen Verfahrensgegenstand ergehen.
2. Bei dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände. Eine einstweilige Regelung des Umgangsrechts kann daher nicht in dem Sorgerechtsänderungsverfahren, sondern nur in einem selbständigen Hauptsacheverfahren gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 1634 BGB erfolgen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 12 WF 140/85
FamRZ 1986, 181

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