Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1985
ZPO §§ 36, 281
Wird nach Schluß der mündlichen Verhandlung eine Hilfswiderklage eingereicht und zugestellt, trennt der Richter daraufhin das Verfahren im Umfang der Widerklage ab, und verweist er die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit im Einverständnis der Parteien an ein anderes Gericht, so ist die Verweisung für das andere Gericht bindend.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. November 1985 - 11 W 131/85
Justiz 1986, 22
Prozeßkostenhilfe; ausländische Partei; Einsatz des Vermögens; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach deutschem Recht im einstweiligen Anordnungsverfahren.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 127a, 620
1. Einer ausländischen Partei, die nach deutschem Recht Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Unterhaltsverpflichteten hätte, kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
2. Ihr Prozeßkostenvorschußanspruch beurteilt sich in einstweiligen Anordnungsverfahren in jedem Fall nach deutschem Recht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. November 1985 - 16 WF 220/85
Justiz 1986, 48 = MDR 1986, 242 = IPRspr 1985, 436 = FamRZ 1986, 485 [Ls] = IPRax 1987, 38 [Ls]
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer Unterhaltsklage; anzurechnende Rückstände im Falle der Klageerweiterung.
BGB §§ 1585, 1612; GKG § 17
1. Die mit einer Klageerweiterung für die Zeit zwischen Einreichung der Klage und Einreichung der Klageerweiterung geltend gemachten Unterhaltsbeträge sind »Rückstände« im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG.
2. Der Unterhalt für den Monat, in dessen Verlauf (nach dem Monatsersten) die Klage eingereicht wird, ist »Rückstand« im Sinne von § 17 Abs. 4 GKG.
3. In § 1612 Abs. 3 und § 1585 BGB ist mit dem Monatszeitraum jeweils der Kalendermonat gemeint.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. November 1985 - 2 UF 123/85
FamRZ 1986, 194 = JurBüro 1986, 582 = Justiz 1986, 49
Kosten und Gebühren; Rückfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren.
ZPO § 103
Eine Rückfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist zulässig, wenn es sich um die Rückabwicklung eines durch den Prozeßverlauf überholten Kostenfestsetzungsbeschlusses handelt, die Rückzahlung nach Grund und Höhe eindeutig, und die Zahlung zwischen den Parteien unstreitig ist (Aufgabe von OLG Karlsruhe Rpfleger 1980, 438).
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. November 1985 - 13 W 190/85
JurBüro 1986, 927 = Justiz 1986, 414 [Ls]
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr in Verfahren über den Versorgungsausgleich.
BGB §§ 1587 ff; BRAGO §§ 31, 121
Die Erhebung von Auskünften und Berechnungen der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften durch öffentlich-rechtliche oder private Versorgungsträger löst keine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. November 1985 - 18 WF 121/85
Justiz 1986, 194
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