Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1985
ZPO §§ 120, 124
1. Einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage einer Partei kann im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe Rechnung getragen werden, wenn diese Verbesserung sich ohne weiteres aus den Akten ergibt.
2. Es kommt nur eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft in Betracht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. Oktober 1985 - 5 WF 187/85
NJW-RR 1986, 358 = Rpfleger 1986, 69
Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verjährung des Anspruchs aus § 1371 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1371, 1378, 2332
1. Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 1371 Abs. 2 BGB genügt die Kenntnis von dem Tode des Ehegatten und von der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Ehegatte enterbt worden ist; nicht erforderlich ist die Kenntnis von weiteren beeinträchtigenden Verfügungen unter Lebenden, mit welchen der Erblasser den Nachlaß geschmälert hat, oder die Gewißheit von der Werthaltigkeit des Nachlasses.
2. Die Klage auf Zahlung des »großen Pflichtteils« unterbricht die Verjährung des Anspruchs aus § 1371 Abs. 2 BGB nicht.
OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Oktober 1985 - 5 UF 23/85
FamRZ 1986, 807
Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Alleinverdienerehe; Leistungsfähigkeit; fiktive Einkünfte; gemeinschaftliches Eigentum; Nutzungsentgelt und Gebrauchsvorteil; gemeinsame Schulden und Innenverhältnis; Berücksichtigung der Lasten des alleinverdienenden unterhaltspflichtigen Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Familienheims.
BGB §§ 426, 745, 1361
1. Trägt der alleinverdienende unterhaltspflichtige Ehegatte die Lasten des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden früheren Familienheimes alleine, dann sind Nutzen (als bedarfsmindernd, da Wohnbedarf deckend) und Lasten (als einkommensmindernd) bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.
2. Daneben gibt es, jedenfalls bis zu der Rechtskraft der Scheidung, weder einen Anspruch auf Nutzungsentgelt, noch auf Ausgleich im Innenverhältnis wegen Befriedigung gemeinsamer Gläubiger (§ 426 BGB).
OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 3 UF 74/85
FamRZ 1986, 358
Verfahrensrecht; unverzügliche Terminierung in Familiensachen.
ZPO §§ 216, 608, 623
Auch in Familiensachen ist unverzüglich Termin zu bestimmen; das Anhängigmachen von Folgesachen darf nicht abgewartet werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 22. Oktober 1985 - 5 WF 269/85
FamRZ 1986, 79 = NJW 1986, 389
Unterhalt unter Verwandten; Leistungsfähigkeit, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gewinnerwartung neu eröffneter Betriebe in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit.
BGB §§ 1601 ff, 1603; GG Art. 103; ZPO §§ 286, 291
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht
1.1 ohne Erörterung mit den Parteien die bisher als erheblich angesehenen Auflagen und Beweise nicht erhebt, und überraschend die Klage abweist, und
1.2 die Abweisung der Klage auf einen Erfahrungssatz stützt, diesen aber nicht aus Tatsachen ableitet, die allgemeinkundig, allen Beteiligten gegenwärtig, und als entscheidungserheblich bewußt sind.
2. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß neu eröffnete Betriebe in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit nicht mit Gewinnen rechnen können.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - 4 UF 135/85
NJW 1986, 855
Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine einstweilige Unterhaltsregelung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
ZPO § 620c
Hat das Gericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren das rechtliche Gehör verweigert, und ist der Beschluß nach § 620c S. 2 ZPO nicht anfechtbar, dann ist die sofortige Beschwerde nicht ausnahmsweise dennoch zulässig; in solchen Fällen ist ein Änderungsantrag nach § 620b Abs. 1 S. 1 ZPO geboten, mindestens aber eine Gegenvorstellung zulässig.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 5 WF 268/85
FamRZ 1986, 183 = NJW 1986, 1052
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