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Entscheidungen OLG Koblenz 04/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 04/1985



Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für eine Stufenklage.
ZPO §§ 114, 119, 254

1. Über Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage ist insgesamt zu entscheiden; es darf nicht Stufe für Stufe über sie erkannt werden (gegen OLG Koblenz FamRZ 1985, 416).
2. Hält sich der Zahlungsantrag nicht im Rahmen der erteilten Auskünfte, so ist die gewährte Prozeßkostenhilfe auf die nach den Auskünften aussichtsreichen Zahlungsansprüche zu konkretisieren.

OLG Koblenz, Beschluß vom 9. April 1985 - 13 WF 140/85
FamRZ 1985, 953

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Unterhaltsprozeßrecht; Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage; Abänderungsklage gegen eine einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt.
ZPO §§ 256, 323, 620, 767, 775, 776, 795

1. Für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn und soweit der Unterhaltsschuldner nach § 775 Nr. 1 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung vorgehen kann.
2. Die Klage auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nicht statthaft.

OLG Koblenz, Beschluß vom 15. April 1985 - 13 WF 1373/84
FamRZ 1985, 819

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Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Entziehung; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen; gemeinsamer Haushalt; Beschwerderecht der Landeskasse.
ZPO §§ 114, 115, 120, 127

1. Es wird daran festgehalten, daß Prozeßkostenhilfe nicht wegen nachträglicher Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder entzogen werden kann.
2. Unterhaltsempfänger im Sinne der Tabelle in § 114 Anlage 1 ZPO sind nur diejenigen Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben, und denen kraft Gesetzes Naturalunterhalt gewährt wird. Außerhalb dieses Haushaltes lebende Personen, denen eine gesetzlich geschuldete Geldunterhaltsrente gewährt wird, sind im Rahmen der Tabelle nicht zu berücksichtigen; Unterhaltsbeträge, die der Antragsteller in Geld leistet, sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 S. 3 ZPO von seinem Einkommen als »besondere Belastungen« vorweg abzuziehen.
3. Ein minderjähriges Kind, für das der nach der Düsseldorfer Tabelle angemessene Barunterhalt gezahlt wird, kann bei dem betreuenden Elternteil auch dann nicht als unterhaltsberechtigt gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO berücksichtigt werden, wenn der Barunterhalt hinter den Freibeträgen der Tabelle in § 114 ZPO Anlage 1 zurückbleibt.
4. Die Landeskasse ist berechtigt, im Wege der Beschwerde die Festsetzung einer Ratenzahlung nach § 120 Abs. 1 ZPO zu verlangen, wenn hiervon die Vorinstanz unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften abgesehen hat.

OLG Koblenz, Beschluß vom 22. April 1985 - 11 WF 298/85
FamRZ 1985, 725

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Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Entziehung; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen; gemeinsamer Haushalt; Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfebewilligung.
ZPO §§ 114, 115, 120

1. Zu der Frage, wer zu dem Personenkreis zu rechnen ist, an den der Prozeßkostenhilfeantragsteller aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gemäß der Tabelle zu § 114 ZPO leistet, insbesondere wenn von dritter Seite Unterhaltsbeträge gezahlt werden
2. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz sind Unterhaltsempfänger im Sinne der Tabelle in § 114 Anlage 1 ZPO nur diejenigen Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben, und denen kraft Gesetzes Naturalunterhalt gewährt wird. Außerhalb dieses Haushalts lebende Personen, denen eine gesetzlich geschuldete Geldunterhaltsrente gewährt wird, sind im Rahmen der Tabelle nicht zu berücksichtigen; Unterhaltsbeträge, die der Antragsteller in Geld leistet, sind vielmehr gemäß § 113 Abs. 1 S. 3 ZPO von seinem Einkommen als »besondere Belastungen« vorweg abzuziehen.
3. Ein minderjähriges Kind, für das der nach der Düsseldorfer Tabelle angemessene Barunterhalt gezahlt wird, kann bei dem betreuenden Elternteil auch dann nicht als unterhaltsberechtigt gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO berücksichtigt werden, wenn der Barunterhalt hinter den Freibeträgen der Tabelle in § 114 ZPO Anlage 1 zurückbleibt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 22. April 1985 - 11 WF 310/85
Rpfleger 1985, 322

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