Entscheidungen OLG München 01/1985
BGB §§ 1375, 1569, 1571, 1573, 1578
1. Eine sittliche Pflicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die Pflicht aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist, und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebenssituation der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind.
2. Die unentgeltliche Zuwendung eines Hausgrundstücks durch einen Ehegatten an die gemeinsame Tochter kann in diesem Sinne einer sittlichen Pflicht entsprechen.
3. Bei der KB-Rente ist der als »Ersatz für Kleidermehrverschleiß« gezahlte Monatsbetrag anzurechnen, weil grundsätzlich auch dieser Betrag, wie die KB-Rente selbst, zu der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Rentenbeziehers geeignet ist.
OLG München, Urteil vom 31. Januar 1985 - 26 UF 1403/84
FamRZ 1985, 814
Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel