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Entscheidungen OLG Köln 10/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 10/1985



Versorgungsausgleich; Anforderungen an die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ; Voraussetzungen für die Begründung von Rentenanwartschaften; Neuregelung des Versorgungsausgleichs bezüglich betrieblicher Altersversorgungen; kein Quasisplitting bei Versorgungsanwartschaften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger.
BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 1

1. Hat ein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier: eingetragener Verein) erworben, kann der Versorgungsausgleich nicht in der Ausgleichsform des Quasisplittings durchgeführt werden.
2. § 1 Abs. 3 VAHRG ist auf Versorgungen, die gegen andere als öffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, nicht analog anzuwenden.

OLG Köln, Beschluß vom 3. Oktober 1985 - 21 UF 97/79

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Versicherungsrecht; Hausratversicherung; Ehefrau als Repräsentantin des Versicherungsnehmers; grobe Fahrlässigkeit beim Hantieren mit heiß gewordenen Haushaltsgegenständen (hier: Spiritusbrenner eines Fonduegeräts).
VVG §§ 6, 49, 61; VHB 74 § 13

1. Das Hantieren mit heiß gewordenen Gegenständen wie Töpfen, Kesseln, Pfannen usw. (hier: Fallenlassen des zu heißen Spiritusbrenners eines Fonduegeräts) gehört zu den alltäglichen Verrichtungen des Haushalts und begründet für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit.
2. Eine Hausfrau, die einen heißen Fonduebrenner mit brennendem Spiritus am Griff mit ungeschützter Hand vom Schrank zum Tisch transportiert und dabei das Gerät fallen läßt, weil der Griff zu heiß wird, handelt nicht grob fahrlässig.
3. Die grobfahrlässige Verletzung der Obliegenheit, einen häuslichen Brandfall bei der Polizei zu melden, führt in der Hausratversicherung nicht zu der Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn es ausgeschlossen erscheint, daß die Polizei mehr getan hätte, als die Meldung zu protokollieren.

OLG Köln, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 5 U 91/85
NJW-RR 1987, 90 = FamRZ 1986, 1095 [Ls] = VersR 1986, 780 [Ls] = ZfSch 1986, 315 [Ls]

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Erbrecht; Vorrang eines Vertragspfandrechts an einem Erbteil vor Freigabe eines hinterlegten Pfändungspfandrechts.
BGB §§ 1273, 1276, 2042; ZPO § 804; ZVG § 180; HintO §§ 12, 13

1. Ein vertragliches Pfandrecht an einem Erbteil hat Vorrang vor einem später entstandenen Pfändungspfandrecht.
2. Der Pfändungspfandgläubiger hat neben dem Pfändungsschuldner eine selbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob er einem Freigabeverlangen des Vertragspfandgläubigers nachzukommen hat.
3. Die Hinterlegungsstelle hat einen hinterlegten Betrag auch teilweise auszuzahlen, wenn und soweit ihr übereinstimmende formgerechte Erklärungen der Berechtigten vorgelegt werden.

OLG Köln, Beschluß vom 23. Oktober 1985 - 2 U 49/85
EWiR 1985, 875

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit nach Tod türkischen Erblassers; Begründung internationaler Zuständigkeit durch rügelose Einlassung; Prorogationsbeschränkungen.
ZPO §§ 29, 39, 40, 148

1. Auch die internationale Zuständigkeit kann durch rügelose Einlassung begründet werden.
2. Prorogationsbeschränkungen sollen nur die Einschränkung deutscher Zuständigkeit verhindern.

OLG Köln, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 2 U 79/85
OLGZ 1986, 210 = MDR 1986, 239 = Rpfleger 1986, 96 = IPRspr 1985, 397

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Strafrecht; fahrlässige Tötung; Verantwortung des Lehrers für den Tod eines Schülers bei Klassenausflug zu einem Baggersee.
StGB § 222

Ein Baggersee ist als Ziel eines Klassenausfluges ungeeignet, wenn sich unter den Schülern möglicherweise solche befinden, die nicht oder nicht gut schwimmen können. Bei einem Klassenausflug zu einem Baggersee reicht die schriftliche Bestätigung der Eltern, daß ein Kind schwimmen könne, nicht ohne weiteres aus, um Lehrern die Gewißheit einer ausreichenden Schwimmfähigkeit der Schüler zu verschaffen.

OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 1985 - Ss 301/85
NJW 1986, 1947 = NStE Nr. 1 zu § 222 StGB = FamRZ 1986, 1157 [Ls]

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Verfahrensrecht; Zustellung der Antragsschrift in Scheidungssachen an einen in Polen lebenden Antragsgegner.

ZPO § 203; GG Art. 103

1. Eine öffentliche Zustellung nach § 203 Abs. 2 ZPO ist auch in Ehesachen mit bekanntem Aufenthalt des Antragsgegners in Polen zulässig, weil der Rechtshilfeverkehr mit Polen eingestellt ist.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es in Ehesachen, neben der öffentlichen Zustellung eine Zusendung der Antragsschrift durch Einschreiben mit Rückschein durch das Gericht zu veranlassen. Ist das nicht durchführbar, dann muß die antragstellende Partei den Gegner durch Einschreiben mit Rückschein von der Antragsschrift in Kenntnis setzen, und dies dem Gericht glaubhaft machen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. Oktober 1985 - 4 WF 141/85
FamRZ 1985, 1278 = IPRspr 1985, 455 = EWiR 1986, 205

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Prozeßkostenhilfe; freiwillige Gerichtsbarkeit (hier: Umgangsrecht); Grundsatz der Waffengleichheit; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO § 121; FGG § 14

Der »Grundsatz der Waffengleichheit« gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in einem Umgangsrechtsverfahren).

OLG Köln, Beschluß vom 31. Oktober 1985 - 21 WF 191/85
FamRZ 1986, 1015

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