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Entscheidungen Kammergericht 06/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 06/1985



Unterhalt unter Verwandten; Kindesunterhalt; Wirksamkeit einer Freistellungsvereinbarung zwischen Ehegatten.
BGB §§ 134, 138, 1614

Freistellungsvereinbarungen in einem Scheidungsfolgenvergleich, in denen sich einer der Ehegatten verpflichtet, den Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind allein aufzubringen, sind grundsätzlich auch dann nicht wegen Verstoßes gegen § 1614 BGB unwirksam, wenn die wirtschaftliche Situation des Ehegatten, der dem anderen gegenüber die Verpflichtung übernommen hat, für den Barunterhalt des Kindes zu sorgen, als gefährdet erscheint.

Kammergericht, Urteil vom 4. Juni 1985 - 17 UF 6004/84
FamRZ 1985, 1073 = MittBayNot 1986, 263

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Verfahrensrecht; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gegenüber einer Erhöhungsklage und einer einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 256, 620, 620f

Der allgemein geltende Grundsatz, daß gegenüber einer Unterhaltszahlungsklage das Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO fehlt, gilt insoweit nicht, als mit der negativen Feststellungsklage (auch) eine nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung bekämpft werden soll.

Kammergericht, Beschluß vom 5. Juni 1985 - 3 WF 2372/85
FamRZ 1985, 951

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Abstammungsrecht; Recht der Mutter auf Anfechtung der Ehelichkeit eines von ihr geborenen Kindes.
BGB §§ 1591 ff, 1594; GG Art. 3, Art. 6

Der Mutter steht auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte kein Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit eines von ihr geborenen Kindes zu.

Kammergericht, Beschluß vom 26. Juni 1985 - 3 WF 2855/85
FamRZ 1985, 1156

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