Entscheidungen OLG Koblenz 12/1985
BGB §§ 1602, 1610, 1615l
Der Lebensbedarf eines volljährigen Auszubildenden beträgt im allgemeinen höchstens 800 DM im Monat. Darin sind ausbildungsbedingte Aufwendungen - wie bei einem Studierenden - regelmäßig schon enthalten, so daß die Ausbildungsvergütung hierauf ungekürzt anzurechnen ist.
OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Dezember 1985 - 13 WF 1338/85
FamRZ 1986, 384
Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschuß; Verweisung auf die Prozeßkostenvorschußpflicht.
BGB §§ 1360a, 1361; ZPO §§ 114, 115
Eine Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, von der Gegenpartei einen Prozeßkostenvorschuß zu erlangen, wenn die Gegenpartei selbst einen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat.
OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 11 WF 1424/85
FamRZ 1986, 284
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Streitwertbeschwerde; Zeitpunkt für Ermittlung des Beschwerdewertes bei Kosten.
ZPO § 567; GKG § 25
Die Streitwertbeschwerde ist dann unzulässig, wenn der Beschwerdewert nach Abhilfe durch das Erstgericht gemäß § 571 ZPO 100 DM nicht mehr übersteigt. In einem solchen Falle ist bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Abhilfe abzustellen, denn nur hinsichtlich der verbleibenden Beschwer fällt die Beschwerde dem Rechtsmittelgericht durch Vorlage der Akten seitens des Erstgerichts an.
OLG Koblenz, Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 15 WF 1458/85
JurBüro 1986, 893
Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts; Mandatskündigung; grundlose Entziehung des Mandats; Rechtsmißbrauch; keine Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts.
ZPO § 121; BRAGO § 48
Das Recht einer Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) findet dort seine Grenze, wo dessen Ausübung den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, und dem Verbot des Rechtsmißbrauchs zuwiderläuft. Der Partei, die zwei ihr nacheinander beigeordneten Rechtsanwälten das Mandat ohne triftigen Grund entzogen hat, ist daher ein dritter Rechtsanwalt nicht (mehr) beizuordnen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Dezember 1985 - 15 WF 1432/85
FamRZ 1986, 375
Versorgungsausgleich; beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft; Dispositionsbefugnis im Rahmen eines Ehevertrages.
BGB §§ 1408, 1587, 1587a, 1587o
1. Im Rahmen eines Ehevertrages ist grundsätzlich auch eine Vereinbarung möglich, die eine von dem Gesetz abweichende Regelung des Versorgungsausgleichs (Modifizierung, Teilausschluß) zum Gegenstand hat.
2. Unwirksam sind hingegen vertragliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten, die eine Erweiterung des Versorgungsausgleichs über den gesetzlichen Rahmen hinaus auf außerhalb der Ehe erworbene Anwartschaften erstrecken, also dem berechtigten Ehegatten über den gesetzlichen Rahmen hinaus Rechtspositionen verschafft, die nicht den §§ 1587 Abs. 1, 1587a Abs. 2 BGB unterfallen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 11 UF 850/85
FamRZ 1986, 273 = NJW-RR 1986, 1387 = MittBayNot 1986, 132 = MittRhNotK 1986, 78
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