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Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1985 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1985



Adoption; vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Einwilligung der Eltern; Ablehnung der Adoption als unverhältnismäßiger Nachteil für Pflegekind.
BGB §§ 1632, 1748; FGG § 28

Ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind bei unterbleibender Adoption liegt nicht vor, wenn es in einer guten Pflegestelle lebt, ohne daß die Gefahr einer Herausnahme besteht (§ 1632 Abs. 4 BGB).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Dezember 1985 - 20 W 248/85
FamRZ 1986, 601 = DAVorm 1986, 663 [Ls] = ZfJ 2000, 219 [Ls]

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Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren im Scheidungsverbundverfahren; Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung bei Zurücknahme einer befristeten Beschwerde in einer FG-Folgesache.
ZPO §§ 93a, 515, 621e; FGG § 13a

1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, daß in Verbundverfahren die Kostenvorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hausratsverordnung über die im Gesetz einzeln aufgeführten Bestimmungen hinaus durch die Kostenregelung der Zivilprozeßordnung ersetzt werden sollen; vielmehr gilt auch insoweit für FG-Folgesachen gemäß § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO primär das Kostenrecht des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und/oder der Hausratsverordnung.
2. Außerhalb des unmittelbaren (eventuell entsprechend auszuweitenden) Anwendungsbereichs der §§ 93a, 97 ZPO, die nur die Entscheidung über Folgesachen zum Gegenstand haben, also für die darin nicht geregelten Fälle der Erledigung oder der Rücknahme des Antrages oder des Rechtsmittels, bleiben daher betreffend die FG-Folgesachen die Kostenbestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Hausratsverordnung anwendbar.
3. Nimmt in der Folgesache Versorgungsausgleich der beschwerdeführende Versorgungsträger sein Rechtsmittel zurück, dann richten sich die Gerichtskosten nach § 49 GKG; über die außergerichtlichen Kosten ist nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu befinden.
4. Sind Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht dargetan oder sonst ersichtlich, hat der Beschwerdeführer in der Regel die einem anderen Beteiligten durch das von dem Beschwerdeführer in Gang gebrachte Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Dezember 1985 - 3 UF 372/84
FamRZ 1986, 368

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Gesamtvermögensgeschäfts; Kenntnis des Erwerbers bezüglich des Gesamtvermögensgeschäfts beim Grundstücksveräußerungsvertrag; wesentliches Vermögen; einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund.
BGB §§ 1353, 1365; ZPO §§ 621, 935, 937, 940; GVG § 23b

1. Für den Anspruch des übergangenen Ehegatten gegen den verfügenden Ehegatten auf Nichtdurchführung und Rückgängigmachung eines gemäß § 1365 BGB unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts ist das Familiengericht zuständig (§ 23 Abs. 1 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO).
2. Bei dem Erwerb eines Grundstücks, das (nahezu) das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht, ist § 1365 BGB nur anwendbar, wenn der Erwerber die Vornahme eines Gesamtvermögensgeschäfts in dem Zeitpunkt kennt, in dem der Antrag auf Eigentumsumschreibung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei dem Grundbuchamt eingeht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Dezember 1985 - 3 UF 358/85
FamRZ 1986, 275 = NJW-RR 1986, 1332 = DNotZ 1986, 506 = WM 1986, 1391 = WuB IV A § 1365 BGB 1.87

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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Besorgnis der Befangenheit; Selbstablehnung; Ablehnungsgrund; Vorprozeß und späteres Verfahren.
ZPO §§ 42, 46

Die Selbstablehnung eines Richters in einem früheren Verfahren rechtfertigt nicht ohne weitere die Ablehnung desselben Richters in einem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Dezember 1985 - 3 WF 262/85
FamRZ 1986, 291

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Versorgungsausgleich bei gemischt-nationalen Ausländerehen; Aufenthaltsstatut; Scheidungsfolgenstatut; Internationales Privatrecht.
BGB §§ 1587 ff; EGBGB Art. 17

Bei gemischt-nationalen Ausländerehen, auf deren Scheidung deutsches Recht als Aufenthaltsstatut Anwendung findet, ist als Scheidungsfolgesache der Versorgungsausgleich durchzuführen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 5 UF 126/85
FamRZ 1986, 688 = IPRspr 1985, 219

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